Vorläufig gute Nachrichten für Arbeitgeber in puncto Arbeitszeiterfassung
Vorläufig gute Nachrichten für Arbeitgeber in puncto Arbeitszeiterfassung
Sie werden sich vielleicht noch an das bahnbrechende Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus Mai 2019 erinnern, in dem der EuGH sagte:
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen eine gesetzliche Regelung schaffen, die Arbeitgeber verpflichtet, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.
Der EuGH begründete seine Entscheidung vor allem mit folgenden Argumenten:
- Die Charta der Grundrechte der EU garantiere jedem Arbeitnehmer das Recht auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten und dieses Grundrecht werde durch die Arbeitszeitrichtlinie präzisiert.
- Es sei Aufgabe der Mitgliedsstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass den Arbeitnehmern diese Rechte auch tatsächlich zugutekommen. Ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen wird, könne die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden, ihre zeitliche Verteilung und die Anzahl der geleisteten Überstunden aber nicht objektiv und verlässlich ermittelt werden. Infolgedessen könnten Arbeitnehmer ihre Rechte nur äußerst schwierig oder praktisch gar nicht durchsetzen.
- Deswegen müssten die Mitgliedsstaaten Arbeitgeber dazu verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.
So weit so gut bzw. nicht gut. Denn der deutsche Gesetzgeber hat bisher keine Anstalten gemacht, ein diesen Anforderungen genügenden Gesetz auf den Weg zu bringen. Die Frage nach der Arbeitszeiterfassung ist für deutsche Arbeitgeber daher immer noch nicht geregelt.
Nichtsdestotrotz hatte das Urteil des EuGH schon Auswirkungen auf die deutsche Rechtsprechung. So hat das Arbeitsgericht Emden die Entscheidung des EuGH kurzerhand für unmittelbar anwendbar erklärt. In seinem ersten Urteil vom 20.02.2020 (Az.: 2 Ca 94/19) entschied das Gericht: Wenn ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Überstundenvergütung gerichtlich geltend mache, könne der Arbeitgeber dem nur dann entgegentreten, wenn er ein objektives, verlässliches und zugängliches Zeiterfassungssystem (wie es der EuGH fordert) eingerichtet habe. Zur Widerlegung von geltend gemachten Überstunden sei ein solches Zeiterfassungssystem also zwingend erforderlich.