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Wann sind Corona-Infektionen meldepflichtige Versicherungsfälle?

Viele Unternehmen sind unsicher, wenn es um die Frage geht, ob und wann Corona-Infektionen als Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten gemeldet werden müssen.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat hierzu folgende Informationen herausgegeben:
Arbeitgeber müssen Corona-Fälle der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse unter den folgenden Voraussetzungen melden:

  • Der Versicherte ist an Covid-19 erkrankt
    und
  • eine Infektion mit SARS-CoV-2 ist nachgewiesen
    und
  • bei der Arbeit oder in der Schule kam es zu einem intensiven Kontakt mit einer infizierten Person oder einem größeren Infektionsausbruch.
  • Als Arbeitsunfall meldepflichtig sind Erkrankungen unter den zuvor genannten Voraussetzungen, die mindestens drei Tage gedauert oder zum Tode geführt haben.
    Für Beschäftigte im Gesundheitswesen stellen die Unfallversicherungsträger separate Formulare für die Anzeige einer Berufskrankheit zur Verfügung.

Auch die versicherten Arbeitnehmer:innen können einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit formlos anzeigen, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die Infektion (z. B. durch einen engen Kontakt mit einer infizierten Person) bei der Arbeit geschehen ist und der Arzt oder die Ärztin nicht nur eine Infektion, sondern auch eine Erkrankung durch Covid-19 diagnostiziert hat.

Und was ist bei leichtem oder symptomlosem Verlauf zu tun?
Hier gibt die DGUV folgende Empfehlung:
Alle Tatsachen, die mit der Infektion zusammenhängen, sollten im Verbandbuch des Unternehmens dokumentiert werden. Kommt es nach einiger Zeit doch noch zu einer schweren Erkrankung, können diese Daten der Unfallkasse oder der Berufsgenossenschaft bei deren Ermittlungen helfen. Eine spätere Meldung steht der Anerkennung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nicht entgegen.

Im Detail können Sie dies auf der Homepage der DGUV hier nachlesen.

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