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15. April 2021

Unsere neuen Veranstaltungen

Unsere neuen Veranstaltungen 

Was unsere Seminare betrifft, haben wir schöne Neuigkeiten.
Auch, aber nicht nur coronabedingt haben wir unsere Seminarreihe durch zwei neue Veranstaltungsreihen ergänzt, die wir dauerhaft beibehalten möchten.
Zum einen möchten wir in „Kurzworkshops“ ausgewählte Themen kompakt und trotzdem möglichst umfassend behandeln. Die Dauer dieser Veranstaltungen ist auf 2 Stunden ausgelegt. Alle Teilnehmer:innen erhalten außerdem eine kurze schriftliche Zusammenfassung des Besprochenen. Der Preis für diese Veranstaltungen liegt bei € 210,00 netto pro Teilnehmer:in.
 
Zum anderen wird es „Spotlights“ zu ausgewählten Spezialthemen geben, die ca. 45 Minuten dauern. Hier werden wir uns mit einem praxisrelevanten Spezialthema befassen und das Wichtigste zu diesem Thema besprechen. Diese Veranstaltungen kosten € 95,00 netto pro Teilnehmer:in, einschließlich einer kurzen schriftlichen Zusammenfassung des besprochenen Themas.
 
Die neuen Veranstaltungsreihen, die wir online durchführen, sind nicht nur „Corona-tauglich“; sie erlauben es Ihnen (auch in Zukunft), mit weniger Zeit- und Kostenaufwand zu wichtigen Themen auf dem Laufenden zu bleiben.
 
Unsere regulären themenübergreifenden großen Workshops zu Themen wie z. B. „Daily HR-Business“, „Betriebsbedingte Kündigungen“, „Trennungsvereinbarungen“, „Betriebliches Eingliederungsmanagement“, „Mutterschutz und Elternzeit“ und vieles mehr werden wir natürlich auch weiterhin im Programm haben. Da Online-Veranstaltungen für diese großen und themenübergreifenden Workshops nur bedingt geeignet sind, werden wir hiermit voraussichtlich aber erst wieder starten, wenn wir alle geimpft sind.
 
Kommen wir nun zu unseren aktuellen Angeboten:
 
1. Kurzworkshops
In dieser Veranstaltungsreihe bieten wir Ihnen 4 Veranstaltungen zu krisenbedingten Themen sowie eine weitere Veranstaltung zur digitalen Personalakte bzw. den Formerfordernissen im Arbeitsrecht an:
Update Corona im Arbeitsrecht, Teil 1 am 29.04.2021
Update Corona im Arbeitsrecht, Teil 2 am 06.05.2021
Update Corona im Arbeitsrecht, Teil 3 am 20.05.2021
Alles digital?! – So gelingt die Digitalisierung im Arbeitsrecht am 23.06.2021
Betriebsbedingte Kündigungen in Zeiten von Corona am 01.07.2021

Über den Link gelangen Sie zur Programmübersicht mit den einzelnen Themen. Dort ist auch die Anmeldung über die Homepage möglich. Alternativ können Sie sich per E-Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) oder telefonisch (0221-944036-0) anmelden.
 
2. Spotlights
Im Spotlight am 14.06.2021 werden wir uns mit der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Minimierung des Annahmeverzugslohnrisikos bei riskanten oder unwirksamen Kündigungen befassen.
Aufgrund der neuen Rechtsprechung können Sie nämlich einiges tun, um Ihr Prozess- bzw. Gehaltsfortzahlungsrisiko bei unwirksamen Kündigungen zu reduzieren. Und diese praktischen Tipps möchten wir Ihnen gerne in unserer Spotlight-Veranstaltung geben.
 
3. Großer Workshop zur nächsten Betriebsratswahl und dem neuen Betriebsrätestärkungsgesetz
Bereits jetzt können Sie sich auch unseren „großen“ Workshop zur Betriebsratswahl vormerken. Von März bis Mai 2022 finden turnusmäßig die nächsten Betriebsratswahlen statt – darauf sollten Sie vorbereitet sein, und wir helfen Ihnen dabei. Dabei werden wir auch auf die Neuerungen des Betriebsrätestärkungsgesetzes, das gerade vom Bundeskabinett verabschiedet wurde, eingehen. Da die Wahlvorbereitungen bereits ab Oktober beginnen können, bieten wir diese Veranstaltung noch vor den Herbstferien und zwar am 05.10.2021 an.
 
Diejenigen, die schon an unseren regulären Workshops teilgenommen haben, wissen, dass wir uns sehr viel Mühe geben, alle Themen der Veranstaltung auch noch einmal in einer praxisgerecht aufbereiteten Schulungsunterlage zum späteren Nachlesen aufzuarbeiten.
Da der damit verbundene Aufwand erheblich ist, bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir die Kosten für die großen Workshops auf netto € 490,00 inklusive Schulungsunterlage und, wenn wir wieder Präsenzveranstaltungen abhalten können, kleinem Imbiss sowie Getränken erhöhen möchten.
 
4. Mindestteilnehmerzahl und Rabatte
Damit der Lerneffekt möglichst groß ist, möchten wir die Veranstaltungen weiterhin in kleinen Gruppen durchführen. Da die Workshops einiges an Vorarbeit kosten, behalten wir uns allerdings vor, den Workshop nicht durchzuführen, wenn weniger als 5 Personen ihre Teilnahme zugesagt haben.
 
Da sich Teilnahme bzw. Fortbildung lohnen soll, bieten wir außerdem folgende Rabatte an:

07. April 2021

Neues vom Bundessozialgericht zum Elterngeld

Neues vom Bundessozialgericht zum Elterngeld

Das Elterngeld ist eine wichtige finanzielle Leistung, die viele Eltern in Form des „ElterngeldPlus“ auch neben einer Teilzeittätigkeit für viele Monate beziehen. Es berechnet sich bei Arbeitnehmer:innen auf Basis des vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit. Deshalb ist es wichtig zu wissen, welche laufenden Zahlungen des Arbeitgebers in diese Bemessungsgrundlage mit einfließen.
 
Dazu hat das Bundessozialgericht in seinem jüngst veröffentlichten Urteil vom 25.06.2020 (Az.: B 10 EG 3/19 R) einiges klargestellt, und darum soll es heute gehen.
 
Die Basics des Falls
Die Klägerin war bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt und bezog dort neben ihrem festen Gehalt jeden Monat eine Provision in Höhe von € 600. Diese Provision wies der Arbeitgeber in den Lohnsteueranmeldungen stets als „sonstigen Bezug“ aus.
 
Als die Klägerin Elterngeld beantragte, flossen die Provisionen nicht in die Berechnung ein – zum Nachteil der Klägerin. Der Grund: Die Elterngeldstelle berief sich auf die Lohnsteueranmeldungen und darauf, dass sie an die steuerrechtliche Einordnung der Bezüge in den Lohnsteueranmeldungen gebunden sei.
 
Damit war die Klägerin nicht einverstanden, weil es sich nach ihrer Auffassung um laufenden Arbeitslohn handelte. Darin sah sie sich auch deshalb bestätigt, weil der zwischenzeitlich ergangene Einkommensteuerbescheid die Provisionen ebenfalls als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einstufte. Sie griff den Elterngeldbescheid an und die Sache ging bis zum Bundessozialgericht (Urteil v. 25.06.2020 – B 10 EG 3/19 R). Das Bundessozialgericht gab ihr Recht. Die wichtigsten Punkte aus dem Urteil möchten wir heute folgendermaßen für Sie zusammenfassen:
 
„Sonstige Bezüge“ und Elterngeld

  • „Sonstige Bezüge“ zählen beim Elterngeld nicht zum maßgeblichen Einkommen, wenn es um die Bestimmung der Elterngeldhöhe geht.
  • „Sonstige Bezüge“ sind Entgeltbestandteile, deren Auszahlungen von dem regulären Zahlungsturnus für Arbeitslohn nicht nur unerheblich abweichen. Maßgeblich ist die Abweichung von dem Lohnzahlungszeitraum, der arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Es kommt also darauf an, ob die betroffenen Zahlungen in den gleichen Intervallen gezahlt werden wie das Grundgehalt.
    Das bedeutet: Wenn das Gehalt monatlich gezahlt wird, andere Leistungen des Arbeitgebers (z. B. eine Provision) aber nur quartalsweise, sind diese anderen Leistungen bereits deshalb ein „sonstiger Bezug“. Handelt es sich aber um eine lückenlos monatliche Leistung, kommt eine Berücksichtigung als Arbeitslohn grundsätzlich in Betracht – auch wenn sie in der Höhe variieren.
  • Was ein „sonstiger Bezug“ ist, entscheidet das Steuerrecht, und zwar mit Wirkung auch für das Elterngeld. Man spricht deshalb auch vom „steuerakzessorischen Regelungskonzept“ des Elterngeldrechts. Die Elterngeldstellen sollen sich auf die Lohnsteueranmeldungen verlassen können.
  • Die bestandskräftige Lohnsteueranmeldung durch den Arbeitgeber hat für das Elterngeldverfahren deshalb grundsätzlich Bindungswirkung (auch, wenn sie in der Sache fehlerhaft ist). Die Elterngeldbehörde darf also gar nicht inhaltlich prüfen, ob der Arbeitgeber die einzelnen Leistungen in der Lohnsteueranmeldung „richtig“ eingeordnet hat.
  • ABER: Die Elterngeldbehörde kann sich auf die Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung nicht mehr berufen, wenn sie nicht mehr Grundlage für die Besteuerung ist, insbesondere also dann, wenn es einen nachfolgenden Einkommensteuerbescheid des Antragstellers gibt. Dann muss sie selbst prüfen, wie die Zahlung zu steuerrechtlich behandeln ist.
    So war es auch hier, denn im Rahmen des Einkommensteuerbescheids wurden die Provisionen nicht mehr als „sonstige Bezüge“, sondern als laufender Arbeitslohn angesehen. Damit hätte sich die Behörde – so das Bundessozialgericht – auseinandersetzen müssen, und wäre dann zu dem Ergebnis gekommen, dass die Provisionen in die Berechnungen einfließen mussten.

 
Folgen für Arbeitgeber