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05. Mai 2021

Corona-Update vom 05.05.2021

Corona-Update vom 05.05.2021

Nach einer kurzen „Corona-Verschnaufpause“ berichten wir heute zum einen davon, welche Ausnahmen die Politik für Geimpfte und Genesene plant und stellen Ihnen zum anderen drei interessante arbeitsgerichtliche Urteile vor, die sich ebenfalls rund um die Pandemie drehen.

Ausnahmen für Geimpfte? – Verordnungsentwurf vorgelegt

Mit dem zunehmenden Tempo bei den Impfungen gegen das Corona-Virus wird auch die Forderung nach Lockerungen bzw. Ausnahmeregelungen von den Schutzmaßnahmen für geimpfte Personen lauter. Nun hat das Bundesjustizministerium einen Entwurf für die „Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19“ vorgelegt. Das Dokument finden Sie hier. Die wichtigsten Punkte haben wir wie gewohnt für Sie zusammengefasst:

30. April 2021

Haftungsfalle Elterngeld - Wenn Arbeitgeber zu spät zahlen

Haftungsfalle Elterngeld - Wenn Arbeitgeber zu spät zahlen

Heute soll es wieder um das Thema Elterngeld gehen. Im Vordergrund dabei stehen zwei aktuelle Urteile der Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Nürnberg, die Arbeitgebern vor Augen führen, dass sich ein Zahlungsverzug auch auf die Höhe des Elterngeldes auswirken kann und daher eine (weitere) Haftungsfalle ist.

Ausgangspunkt
Das Elterngeld berechnet sich bei nichtselbständiger Erwerbstätigkeit in der Regel anhand der Einkünfte der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, mit Ausnahme der Monate des Mutterschutzes.
 
Fällt das Elterngeld geringer aus, weil der Arbeitgeber schuldhaft mit der Zahlung von Gehalt oder Mutterschutzlohn in Verzug war, haftet er gegenüber dem betroffenen Elternteil auf Schadensersatz. Der Schadensersatz umfasst dabei den Betrag, um den das Elterngeld gemindert ist, und notwendige Rechtsverfolgungskosten (hier zur Errechnung einer Steuerersparnis). Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 27.05.2020 (Az.: 12 Sa 716/19) festgestellt. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat sich dem in seinem noch aktuelleren Urteil vom 20.01.2021 (Az. 2 Sa 253/20) angeschlossen und einen Schaden im Ergebnis nur deshalb verneint, weil der Steuervorteil der dortigen Klägerin durch die verspätete Auszahlung des Arbeitentgelts größer war als deren Nachteile beim Elterngeld.
Da sich auch das Landesarbeitsgericht Nürnberg auf die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf bezieht, möchten auch wir die Problematik gerne anhand des von den Düsseldorfer Landesarbeitsrichtern entschiedenen Falls darstellen:
 
Der Fall des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf im Überblick
Ein Zahnarzt (Z) stellte im September 2017 eine zahnmedizinische Mitarbeiterin (M) ein. Wenige Tage nach Vertrags- und Arbeitsbeginn wurde bei Z eine Schwangerschaft festgestellt. Z bot zwar ihre Arbeitsleistung weiter an, wurde aber wegen eines Beschäftigungsverbots bis zur Geburt des Kindes nicht mehr bei Z tätig. Z focht den Arbeitsvertrag an, wogegen M Klage erhob. Die Parteien einigten sich dann am 11.01.2018 vergleichsweise darauf, dass Z an M Zug-um-Zug gegen Vorlage einer Bescheinigung gem. § 5 MuSchG („rosa Schein“) für die Monate September bis Dezember 2017 Mutterschutzlohn i. H. v. jeweils € 2.000,00 zahlt.
Allerdings legte M die Bescheinigung nicht vor; Z zahlte die Beträge aus dem Vergleich erst am 20.03.2018; da das Lohnsteuerverfahren für 2017 zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war, erfolgte die Zahlung als „sonstige Bezüge“. In die Berechnung des Elterngeldes flossen diese Beträge nicht ein. Das Elterngeld fiel dadurch (unter Berücksichtigung einer Steuerersparnis) über die gesamte Bezugsdauer etwa € 1.200 geringer aus. Diesen Betrag und die Kosten der Steuerberatung zur Ermittlung der Steuerersparnis machte Z gerichtlich geltend.
Mit Erfolg!

27. April 2021

Muss eine Dankes- und Gute-Wünsche-Formel doch ins Zeugnis?

Muss eine Dankes- und Gute-Wünsche-Formel doch ins Zeugnis?

Das kennt jeder Personaler: Ausgeschiedene Arbeitnehmer:innen legen großen Wert darauf, dass am Schluss ihres Zeugnisses eine Bedauerns-, Dankes- und Gute-Wünsche-Formel steht. 

Aber sind Arbeitgeber auch verpflichtet, diesem Wunsch zu folgen? 

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage bislang mit "Nein" beantwortet. Das Bundesarbeitsgericht sieht für eine solche Schlussformel keine gesetzliche Anspruchsgrundlage, auch nicht in § 109 der Gewerbeordnung, der das Zeugnis regelt (siehe Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2020, Az.: 9 AZR 227/11). 

Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass es kaum mehr eine Aufhebungsvereinbarung, einen Abwicklungsvertrag oder einen gerichtlichen Vergleich gibt, in dem die Bedauerns-, Dankes- und Gute-Wünsche-Formel nicht ausdrücklich als Bestandteil des Zeugnisses vereinbart wird. 

Eben weil solche Schlussformeln heutzutage weit verbreitet sind, hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 12.01.2021 (Az.: 3 Sa 800/20) einen Vorstoß unternommen, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu kippen. 

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil nämlich entschieden:

21. April 2021

Corona-Update vom 21.04.2021

Corona-Update vom 21.04.2021

Der Bundestag hat heute die Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Über die geplanten Neuregelungen haben wir bereits in unserem Newsletter vom 12.04.2021  berichtet. Die dort genannten Regelungen sind größtenteils auch Gegenstand des nun beschlossenen Gesetzes geblieben. Leider liegt das Gesetz noch nicht in lesbarer Form vor. Sobald das der Fall ist, werden wir diese nachreichen.
                                                                              
Eine aus arbeitsrechtlicher Sicht besonders interessante Änderung erfolgte aber zum Thema Arbeiten im Homeoffice: Arbeitnehmer:innen sind durch das Infektionsschutzgesetz nun grundsätzlich verpflichtet, das Angebot des Arbeitgebers zum Arbeiten im Homeoffice anzunehmen.