30. April 2021
Haftungsfalle Elterngeld - Wenn Arbeitgeber zu spät zahlen
Heute soll es wieder um das Thema Elterngeld gehen. Im Vordergrund dabei stehen zwei aktuelle Urteile der Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Nürnberg, die Arbeitgebern vor Augen führen, dass sich ein Zahlungsverzug auch auf die Höhe des Elterngeldes auswirken kann und daher eine (weitere) Haftungsfalle ist.
Ausgangspunkt
Das Elterngeld berechnet sich bei nichtselbständiger Erwerbstätigkeit in der Regel anhand der Einkünfte der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, mit Ausnahme der Monate des Mutterschutzes.
Fällt das Elterngeld geringer aus, weil der Arbeitgeber schuldhaft mit der Zahlung von Gehalt oder Mutterschutzlohn in Verzug war, haftet er gegenüber dem betroffenen Elternteil auf Schadensersatz. Der Schadensersatz umfasst dabei den Betrag, um den das Elterngeld gemindert ist, und notwendige Rechtsverfolgungskosten (hier zur Errechnung einer Steuerersparnis). Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 27.05.2020 (Az.: 12 Sa 716/19) festgestellt. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat sich dem in seinem noch aktuelleren Urteil vom 20.01.2021 (Az. 2 Sa 253/20) angeschlossen und einen Schaden im Ergebnis nur deshalb verneint, weil der Steuervorteil der dortigen Klägerin durch die verspätete Auszahlung des Arbeitentgelts größer war als deren Nachteile beim Elterngeld.
Da sich auch das Landesarbeitsgericht Nürnberg auf die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf bezieht, möchten auch wir die Problematik gerne anhand des von den Düsseldorfer Landesarbeitsrichtern entschiedenen Falls darstellen:
Der Fall des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf im Überblick
Ein Zahnarzt (Z) stellte im September 2017 eine zahnmedizinische Mitarbeiterin (M) ein. Wenige Tage nach Vertrags- und Arbeitsbeginn wurde bei Z eine Schwangerschaft festgestellt. Z bot zwar ihre Arbeitsleistung weiter an, wurde aber wegen eines Beschäftigungsverbots bis zur Geburt des Kindes nicht mehr bei Z tätig. Z focht den Arbeitsvertrag an, wogegen M Klage erhob. Die Parteien einigten sich dann am 11.01.2018 vergleichsweise darauf, dass Z an M Zug-um-Zug gegen Vorlage einer Bescheinigung gem. § 5 MuSchG („rosa Schein“) für die Monate September bis Dezember 2017 Mutterschutzlohn i. H. v. jeweils € 2.000,00 zahlt.
Allerdings legte M die Bescheinigung nicht vor; Z zahlte die Beträge aus dem Vergleich erst am 20.03.2018; da das Lohnsteuerverfahren für 2017 zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war, erfolgte die Zahlung als „sonstige Bezüge“. In die Berechnung des Elterngeldes flossen diese Beträge nicht ein. Das Elterngeld fiel dadurch (unter Berücksichtigung einer Steuerersparnis) über die gesamte Bezugsdauer etwa € 1.200 geringer aus. Diesen Betrag und die Kosten der Steuerberatung zur Ermittlung der Steuerersparnis machte Z gerichtlich geltend.
Mit Erfolg!