Sonderzahlungen in Konzernstrukturen - können Sonderzahlungen auch mit ausländischen Konzernmüttern vereinbart werden?
Sonderzahlungen in Konzernstrukturen - können Sonderzahlungen auch mit ausländischen Konzernmüttern vereinbart werden?
Deutsche Unternehmen mit einer ausländischen Muttergesellschaft stehen oft vor folgendem Problem:
Die ausländische Konzernmutter hat ein Bonussystem entwickelt, das sich nicht mit dem deutschen Arbeitsrecht verträgt, aber länderübergreifend gleichermaßen angewendet werden soll.
So laufen uns beispielsweise immer wieder von ausländischen Konzernmüttern entwickelte Bonussysteme über den Weg, die bestimmen, dass eigentlich verdiente Sonderzahlungen nur geleistet werden, wenn das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt noch besteht (sogenannte Stichtagsklauseln). Bei diesen Stichtagsklauseln gibt es dann diverse Spielarten. Einige versagen den Bonus bei einem Ausscheiden bis zum Stichtag immer, also egal aus welchen Gründen die Trennung erfolgte. Andere bestrafen nur die sogenannten „bad leaver“, also Beschäftigte, denen verhaltensbedingt gekündigt wurde oder die das Arbeitsverhältnis selbst aus eigenem Antrieb beendet haben.
Im Ausland sind solche Regelungen mitunter durchaus zulässig.
In Deutschland sind sie es bekanntlich zumindest dann nicht, wenn es – wie so oft – um leistungsbezogene Boni geht.
Denn hier gilt wieder unser Mantra:
Stichtagsregelungen sind nur zulässig, wenn die Sonderzahlung (gar) keinen Leistungsbezug hat. Hierüber hatten wir laufend berichtet, zuletzt in unserem Newsletter vom 04.04.2024.
Weil das so ist, stellt sich die Frage, ob man das Problem dadurch lösen kann, dass nicht der deutsche Arbeitgeber, sondern die ausländische Muttergesellschaft die Sonderzahlung nach ihrem (ausländischen) Rechtssystem verspricht.