Neues von und für (werdende) Eltern und pflegende Angehörige
Heute berichten wir Ihnen über einige bislang wenig beachtete Neuerungen, die am 24.12.2022 in Kraft getreten und besonders für Unternehmen mit 15 oder weniger Beschäftigten wichtig sind:
1. Teilzeit während der Elternzeit – Ablehnung jetzt immer mit Begründung
Möchten Eltern eine Teilzeit während der Elternzeit beanspruchen, gilt nach wie vor, dass dieser Anspruch nur unter den in § 15 Absatz 7 BEEG genannten Voraussetzungen besteht. Unter anderem also nur dann, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate besteht. Die Beantragung einer Teilzeit während der Elternzeit gemäß § 15 Absatz 5 BEEG bleibt Beschäftigten aber immer unbenommen, auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Nur kann das dann – weil eben kein Anspruch besteht – nicht gerichtlich durchgesetzt werden.
Hier hat der Gesetzgeber jetzt eine Neuerung eingeführt: Wenn der Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit ablehnt, muss dies nun gemäß § 15 Absatz 5 Satz 4 BEEG immer auch gegenüber den Beschäftigten begründet werden. Das heißt: Jedes Unternehmen muss jede Ablehnung eines Antrags auf Teilzeit während der Elternzeit begründen. Auch, wenn es 15 oder weniger Arbeitnehmer:innen beschäftigt, oder Beschäftigte die sechsmonatige Wartezeit noch nicht erfüllt haben.