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Bundesarbeitsministerium plant Verschärfungen im Befristungsrecht

Auf den letzten Metern der aktuellen Legislaturperiode geht das Bundesarbeitsministerium in die Offensive, um ein "SPD-geführtes" Versprechen aus dem Koalitionsvertrag einzulösen:
Die Verschärfung der Regelungen über befristete Arbeitsverhältnisse im Teilzeit- und Befristungsgesetz, kurz TzBfG genannt.

Den vom Bundesarbeitsministerium vorgelegten Referentenentwurf finden Sie hier.

Gerne möchten wir die vom Bundesarbeitsministerium geplanten Änderungen in gewohnter Manier für Sie zusammenfassen:

1. Verschärfungen bei der Befristung ohne sachlichen Grund

  • Die zulässige Höchstdauer der Befristung ohne sachlichen Grund soll von 2 Jahren auf 18 Monate verkürzt werden. Innerhalb dieser 18 Monate soll das Arbeitsverhältnis nur einmal (statt bisher dreimal) verlängert werden können.
  • Arbeitgeber, die in der Regel mehr als 75 Arbeitnehmer:innen beschäftigen, sollen nur noch mit maximal 2,5 % der Beschäftigten sachgrundlose Befristungen vereinbaren dürfen.
  • Die sachgrundlose Befristung mit Arbeitnehmer:innen, die bereits als Leiharbeitnehmer:innen tätig waren, wird eingeschränkt:
    Hier soll die Gesamtdauer der Befristung zusammen mit Zeiten, in denen die/der Beschäftigte beim selben Arbeitgeber als Leiharbeitnehmer:in eingesetzt war, höchstens 5 Jahre betragen.
    Eine solche Zusammenrechnung findet allerdings dann nicht statt, wenn die Tätigkeit als Leiharbeitnehmer:in länger als 3 Jahre zurücklag.
    Die geplanten Regelungen über die Einbeziehung von Leiharbeit sind deshalb eine Verschärfung, weil es für die Zulässigkeit einer erneuten Befristung ohne sachlichen Grund bislang darauf ankommt, ob die Befristungsvereinbarung mit demselben Arbeitgeber geschlossen wurde. Und das ist nicht der Fall, wenn man eine:n Leiharbeitnehmer:in befristet einstellt, die/der vorher einen Arbeitsvertrag mit dem Verleiher (einem anderen Arbeitgeber) hatte.
  • Tarifverträge dürfen von den gesetzlichen Regelungen zur sachgrundlosen Befristung weiterhin abweichen, allerdings beschränkt auf 54 Monate und eine höchstens dreimalige Verlängerung.

2. Verschärfungen bei der Befristung mit sachlichem Grund

  • Befristungen mit sachlichen Gründen nach § 14 Abs. 1 TzBfG sollen fortan nur zulässig sein, wenn eine Befristungsdauer von insgesamt 5 Jahren beim selben Arbeitgeber nicht überschritten wird.
    Wichtig: Arbeitnehmerüberlassungszeiten an den Arbeitgeber sind auch hier mitzuzählen, wenn zwischen den befristeten Arbeitsverhältnissen bzw. Überlassungen nicht mehr als 3 Jahre liegen.
    Nach Ablauf von 3 Jahren ist die Befristung mit sachlichem Grund also wieder zulässig.
  • Eine Ausnahme von dieser Höchstdauer soll u. a. für Befristungen von Arbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmer:innen gelten, die die Regelaltersgrenze erreicht haben.


3. Sonstiges
Geplant ist außerdem, dass in der schriftlichen Vereinbarung über die Befristung fortan (und anders als bisher) der Befristungsgrund angegeben werden muss.
Das Bundesarbeitsministerium will also sozusagen ein Zitiergebot einführen.
Für die betriebliche Praxis ist das misslich. Denn jetzt müssen Arbeitgeber sich vor Abschluss einer jeden Befristungsvereinbarung für eine Befristung ohne oder mit sachlichem Grund entscheiden, und zwar richtig.

Schauen wir mal, was aus dem Entwurf des Bundesarbeitsministeriums wird.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

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