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Corona-Update vom 21.04.2021

Der Bundestag hat heute die Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Über die geplanten Neuregelungen haben wir bereits in unserem Newsletter vom 12.04.2021  berichtet. Die dort genannten Regelungen sind größtenteils auch Gegenstand des nun beschlossenen Gesetzes geblieben. Leider liegt das Gesetz noch nicht in lesbarer Form vor. Sobald das der Fall ist, werden wir diese nachreichen.
                                                                              
Eine aus arbeitsrechtlicher Sicht besonders interessante Änderung erfolgte aber zum Thema Arbeiten im Homeoffice: Arbeitnehmer:innen sind durch das Infektionsschutzgesetz nun grundsätzlich verpflichtet, das Angebot des Arbeitgebers zum Arbeiten im Homeoffice anzunehmen.

Konkret lautet die entsprechende Regelung in § 28 b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz:
 
„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. (...)“
 
Die Pflicht des Arbeitgebers, das Arbeiten im Homeoffice anzubieten, kennen Sie schon aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Diese Angebotspflicht wurde nun noch einmal durch Verankerung im Infektionsschutzgesetz bekräftigt. Neu ist aber, dass auch Arbeitnehmer:innen grundsätzlich verpflichtet sind, das Angebot anzunehmen. Was jedoch mögliche „Gründe“ sind, die sie von dieser Pflicht befreien, ist völlig unklar. Wir können nur vermuten, dass hiermit z.B. gemeint ist, dass der/die Beschäftigte zu Hause keinen adäquaten Arbeitsplatz hat. Ob dieser schwammige Begriff noch mit Leben gefüllt werden wird, bleibt abzuwarten.
 
Außerdem wurden im Vergleich zu dem Entwurf, den wir Ihnen per Newsletter vom 12.04.2021 vorgestellt hatten, noch folgende Regelungen geändert:

  • Die maßgebliche Inzidenzzahl für Distanzunterricht für Schulen wurde von 200 auf 165 herabgesetzt.
  • Auch die stark umstrittene Ausgangssperre wurde abgemildert: Sie gilt nun erst ab 22 Uhr bis 5 Uhr (und nicht wie bisher ab 21 Uhr) und als weitere Ausnahme ist es zudem bis 24 Uhr möglich, alleine Spazieren oder Joggen zu gehen.
  • Die Beschränkung der Anzahl der Fahrgäste im Personennah- und Fernverkehr wurde dadurch aufgeweicht, dass es jetzt heißt, dass eine 50%-ige Besetzung anzustreben (nicht mehr sicherzustellen) ist.

Über das vom Bundestag beschlossene Gesetz berät der Bundesrat am morgigen Donnerstag in einer Sondersitzung. Aufgrund der dann noch erforderlichen Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Gesetzblatt treten die Regelungen frühestens am Samstag, den 24.04.2021 in Kraft.

 

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