Kurzarbeit reduziert den Urlaubsanspruch!
Kurzarbeit reduziert den Urlaubsanspruch!
Eigentlich schien die Sache klar:
Arbeiten Arbeitnehmer:innen in Folge der Kurzarbeit an weniger Arbeitstagen, kann auch der Urlaubsanspruch entsprechend reduziert werden.
Wird gar - wie das in der Pandemie leider in vielen Branchen erforderlich ist - in Kurzarbeit "0" gearbeitet, kann der Urlaub demnach für jeden Monat, in dem 0 Stunden gearbeitet wird, um 1/12 gekürzt werden.
Europäisches Recht steht der Kürzung nicht entgegen, hatte der Europäische Gerichtshof doch schon am 08.11.2012 (Az.: C-229/11 sowie C-230/11) geurteilt: Auch Kurzarbeit führt zu einer Reduzierung des Urlaubs analog der Reduzierung beim Wechsel von der Voll- in die Teilzeit.
Im Zuge der Pandemie wurde diese Rechtsprechung (insbesondere von den Gewerkschaften) allerdings zunehmend in Frage gestellt.
Hauptargumente der Kritiker: Kurzarbeit finde anders als Teilzeit auf Wunsch des Arbeitgebers und nicht der Arbeitnehmer:innen statt. Die Dauer der Kurzarbeit sei gerade in dieser Pandemie außerdem nicht für die Arbeitnehmer:innen planbar. Schließlich gebe es für viele Arbeitnehmer:innen während der Kurzarbeit Meldepflichten.
Diese Kritik hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seinem brandaktuellen Urteil vom 12.03.2021 (Az.: 6 Sa 824/20), das bislang nur als Pressemitteilung vorliegt, nicht gelten lassen.
Nach Meinung der Düsseldorfer Landesarbeitsrichter bleibt es im Fall von Kurzarbeit also bei dem Grundsatz:
Ohne Arbeit kein Urlaub!
Allerdings haben die Düsseldorfer Landesarbeitsrichter die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, sodass das letzte Wort in dieser Frage noch nicht gesprochen ist.
Arbeitgeber, die den Urlaub in Folge der Kurzarbeit kürzen oder schon gekürzt haben, werden durch die Entscheidung als Düsseldorf jedenfalls erstmal gestärkt.