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Muss eine Dankes- und Gute-Wünsche-Formel doch ins Zeugnis?

Das kennt jeder Personaler: Ausgeschiedene Arbeitnehmer:innen legen großen Wert darauf, dass am Schluss ihres Zeugnisses eine Bedauerns-, Dankes- und Gute-Wünsche-Formel steht. 

Aber sind Arbeitgeber auch verpflichtet, diesem Wunsch zu folgen? 

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage bislang mit "Nein" beantwortet. Das Bundesarbeitsgericht sieht für eine solche Schlussformel keine gesetzliche Anspruchsgrundlage, auch nicht in § 109 der Gewerbeordnung, der das Zeugnis regelt (siehe Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2020, Az.: 9 AZR 227/11). 

Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass es kaum mehr eine Aufhebungsvereinbarung, einen Abwicklungsvertrag oder einen gerichtlichen Vergleich gibt, in dem die Bedauerns-, Dankes- und Gute-Wünsche-Formel nicht ausdrücklich als Bestandteil des Zeugnisses vereinbart wird. 

Eben weil solche Schlussformeln heutzutage weit verbreitet sind, hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 12.01.2021 (Az.: 3 Sa 800/20) einen Vorstoß unternommen, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu kippen. 

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil nämlich entschieden:

  • Ein Abschlusszeugnis müsse jedenfalls dann eine Dankes- und Gute-Wünsche-Formel enthalten, wenn dem Arbeitnehmer in dem Zeugnis ein einwandfreies Verhalten und eine zumindest leicht überdurchschnittliche Leistung bescheinigt worden ist. 
  • Eine leicht überdurchschnittliche Leistung kann der/dem Beschäftigten auch attestiert sein, wenn die zusammenfassende Leistungsbeurteilung "zu unserer vollen Zufriedenheit" lautet. Zwar ist "zu unserer vollen Zufriedenheit" in der Regel ein befriedigend, also normaler Durchschnitt. Im Zusammenhang mit den einzelnen Bewertungen kann "zu unserer vollen Zufriedenheit" aber auch ein leicht überdurchschnittliches oder gehobenes befriedigend sein. Und ab einem gehobenen befriedigend sollen Arbeitnehmer:innen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Dankes- und Gute-Wünsche-Formel haben. 
    Als Rechtsgrundlage zieht das Landesarbeitsgericht Düsseldorf § 109 der Gewerbeordnung sowie das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 241 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches heran.
    Aus dem in § 241 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches verankerten allgemeinen Rücksichtnahmegebot folge, dass Arbeitgeber dafür zu sorgen hätten, dass die dem Arbeitnehmer gewährten Vorteile nicht wieder geschmälert würden. In Anbetracht der Tatsache, dass statistisch gesehen die weit überwiegende Anzahl von Zeugnissen eine Dankes- und Gute-Wünsche-Formel enthielte, würde eine überdurchschnittliche Beurteilung aber geschmälert, wenn man Arbeitnehmer:innen keinen gesetzlichen Anspruch hierauf einräume. 
  • Einen Anspruch auf eine Bedauerns-Formel sieht allerdings auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf nicht. 

Da das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit dieser Entscheidung dem Bundesarbeitsgericht widerspricht, hat es die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen und das Bundesarbeitsgericht um - so wörtlich - maßvolle Korrektur seiner bisherigen Rechtsprechung gebeten. 

Mal abwarten, was das Bundesarbeitsgericht hieraus macht. 
Da es schon zum Zeitpunkt des Grundsatzurteils des Bundesarbeitsgerichts in 2020 die vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf herangezogenen Untersuchungen und Statistiken über die Häufigkeit solcher Schlussformeln in Zeugnissen gab, ist es gut möglich, dass das Bundesarbeitsgericht dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf nicht folgt. 

Daher besteht für Arbeitgeber im Moment noch keine Veranlassung, ihre Zeugnispraxis an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf anzupassen, wenn sie denn eine solche Schlussformel nicht ins Zeugnis schreiben möchten. 

Wenn Arbeitgeber, sei es auch nur aus freien Stücken, eine solche Schlussformel ins Zeugnis schreiben möchten, sollten sie daran denken, dass es auch hier, je nach Benotung, Abstufungen gibt. 

Diese Abstufungen haben wir Ihnen nachfolgend dargestellt, und zwar sowohl mit als auch ohne Bedauernsformel, auf die auch nach dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf kein Anspruch besteht. 


FORMULIERUNG BEI EINEM BEFRIEDIGENDEN ARBEITNEHMER

Ohne Bedauern:
Wir danken Frau/Herrn ________ für ihre/seine Arbeit und wünschen ihr/ihm für die Zukunft alles Gute.

Mit Bedauern:
Wir bedauern das Ausscheiden von Frau/Herrn _______, danken ihr/ihm für ihre/seine Arbeit und wünschen ihr/ihm für die Zukunft alles Gute.


​​​​​​​FORMULIERUNG BEI EINEM GUTEN ARBEITNEHMER:

Ohne Bedauern:
Wir danken Frau/Herrn ________ für ihre/seine Arbeit und wünschen ihr/ihm weiterhin viel Erfolg und persönlich alles Gute.

Mit Bedauern:
Wir bedauern das Ausscheiden von Frau/Herrn ________, danken ihr/ihm für ihre/seine Arbeit und wünschen ihr/ihm weiterhin viel Erfolg und persönlich alles Gute.


FORMULIERUNG BEI EINEM SEHR GUTEN ARBEITNEHMER:
Ohne Bedauern:
Wir danken Frau/Herrn ________ für die sehr erfolgreiche Zusammenarbeit und wünschen ihr/ihm für die Zukunft weiterhin viel Erfolg und persönlich alles Gute.
 
Mit Bedauern:
Wir bedauern das Ausscheiden von Frau/Herrn _________ sehr, da wir eine/einen wertvolle/wertvollen Mitarbeiter(in) verlieren. Wir danken Frau/Herrn _________ für die sehr erfolgreiche Zusammenarbeit und wünschen ihr/ihm für die Zukunft weiterhin viel Erfolg und persönlich alles Gute.

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