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Corona-Update vom 19.04.2021

Im Nachgang zu unserem Update vom 16.04.2021 können wir "Vollzug melden". 
Die geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde am 15.04.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 5. Tag danach, sprich morgen, am 20.04.2021, in Kraft. 
Die im Bundesanzeiger veröffentlichte Endfassung können Sie hier nachlesen.

Gleichzeitig hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Fragen und Antworten zur neuen Testpflicht auf seiner Webseite veröffentlicht. Den Link zu den FAQ's des Ministeriums finden Sie hier.
 
Viele Unternehmen möchten gerne wissen, welchen Beschäftigten zweimal pro Woche ein Testangebot gemacht werden muss.
Diese Frage wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in den FAQ's wie folgt beantwortet:
 
„Alle Beschäftigten, deren Tätigkeit mit dem erhöhten Risiko einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 Coronavirus verbunden ist, müssen mindestens zweimal wöchentlich ein Testangebot erhalten. Dazu zählen insbesondere

  • Beschäftigte mit häufig wechselnden Personenkontakten, z.B. im Einzelhandel, bei Außen- und Lieferdiensten und in der Personenbeförderung.
  • Beschäftigte, die tätigkeitsbedingt Körperkontakt zu anderen Personen haben, z.B. in Kindertagesstätten, in der Pflege und in medizinischen Berufen sowie Heilberufen, im Friseurhandwerk, bei der Maniküre.
  • Beschäftigte, die in Innenräumen Tätigkeiten ausführen, bei denen andere Personen keine Maske tragen können, z.B. bei der Betreuung kleiner Kinder oder körperlich eingeschränkter Personen, bei Gesichtsbehandlungen (z.B. Kosmetik, Bartpflege) und auch in der Gastronomie.
  • Beschäftigte, die vom Arbeitgeber oder in dessen Auftrag in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, z.B. als Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft, in der Bauwirtschaft sowie entsprechende Beschäftigte von Zeitarbeitsfirmen.
  • Beschäftigte, die unter infektionsförderlichen Arbeitsumgebungen arbeiten, z.B. in Bereichen der Lebensmittelproduktion oder der Fleischverarbeitung, mit hygienebedingt abgesenkten Raumtemperaturen und geringem Luftaustausch. Von einer erhöhten Aerosolbelastung ist auch in Räumen auszugehen, in denen infolge hoher Lärmbelastung laut gesprochen oder gerufen werden muss.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss festgelegt werden, welchen Beschäftigten zweimal pro Woche ein Angebot gemacht werden muss.“

In Zweifelsfällen werden Unternehmen also zunächst eine Gefährdungsanalyse machen müssen, um zu beurteilen, ob 2 Testangebote / Woche erforderlich sind. 

Eine weitere Frage, die Unternehmen bezogen auf Beschäftigte, die teilweise im Homeoffice arbeiten, unter den Nägeln brennt, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales so beantwortet:

"Beschäftigten, die ausschließlich in Ihrer Wohnung arbeiten, muss der Arbeitgeber kein Testangebot unterbreiten. Wenn allerdings z.B. im Homeoffice Beschäftigte an einzelnen Tagen in den Betrieb kommen, geht hiervon ein Infektionsrisiko aus, so dass auch diese Beschäftigten ein Testangebot erhalten müssen. Tests sind - unabhängig vom Grund und Dauer (z. B. kurzes Abholen von Post) - allen im Betrieb anwesenden Beschäftigten anzubieten."

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