Vorsicht Falle: Arbeitgeber sollten über die Versteuerung von Abfindungen besser keine Auskünfte erteilen
Vorsicht Falle: Arbeitgeber sollten über die Versteuerung von Abfindungen besser keine Auskünfte erteilen
In unserem Newsletter vom 21.07.2020 hatten wir Ihnen bereits von einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgericht berichtet, das da lautet:
Auch wenn Arbeitgeber freiwillig Auskünfte erteilen, müssen die Auskünfte richtig sein. Anderenfalls droht Schadensersatz!
Dieser Grundsatz wäre einem Unternehmen, das angeblich (die Einzelheiten waren streitig) falsche Auskünfte zur Versteuerung von Abfindungszahlungen erteilt hatte, fast zum Verhängnis geworden.
Passiert war Folgendes:
In dem Unternehmen gab es eine Anlage zu den Muster-Aufhebungsverträgen, in denen die Arbeitnehmer:innen ankreuzen konnten, ob sie
- die gesamte Abfindung mit der letzten Gehaltsabrechnung,
- die gesamte Abfindung im Monat xy des Folgejahres nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder
- einen Teilbetrag in Höhe von € xy bei Beendigung und einen weiteren Teilbetrag in Höhe von € xy zu Beginn des Folgejahres haben wollten.
Ein Arbeitnehmer, der laut Aufhebungsvereinbarung eine Abfindung von rund € 114.000,00 brutto bekommen sollte, füllte die Anlage zur Aufhebungsvereinbarung so aus, dass ihm € 20.000,00 brutto bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und weitere rund € 94.000,00 im Januar des Folgejahres ausgezahlt werden sollten.
Nach Zugang seiner Einkommensteuerbescheide staunte der Arbeitnehmer nicht schlecht: Das Finanzamt hatte die Abfindung nämlich "normal" und nicht nach der günstigeren Fünftelregelung besteuert, die für Abfindungen zur Anwendung kommen kann.