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Corona-Update vom 13.04.2021

Die Bundesregierung hat sich in ihrer heutigen Kabinettsitzung mit folgenden für die arbeitsrechtliche Praxis relevanten Themen beschäftigt:

Pflicht zu Testangebot für Arbeitgeber beschlossen

Die seit einigen Tagen in den Medien bereits angekündigte Pflicht für Arbeitgeber, ihren Arbeitnehmer:innen ein Testangebot zu machen, ist nun beschlossene Sache. Durch eine weitere Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung – der Entwurf hierfür wurde noch nicht veröffentlicht – sollen Arbeitgeber verpflichtet werden, Mitarbeiter:innen, die nicht im Home-Office arbeiten (können), mindestens 1 x pro Woche einen Selbsttest oder Schnelltest anzubieten. Beschäftigte, die häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, sollen 2 x pro Woche einen Test angeboten bekommen. Die Kosten für die Tests sind vom Arbeitgeber zu tragen.
 
Die bisherige dringende Bitte an die Arbeitgeber, Tests für ihre Mitarbeiter:innen zur Verfügung zu stellen, ist also nun zur Pflicht geworden. Auf einem anderen Blatt steht jedoch die Frage, ob die Arbeitnehmer:innen ihrerseits dann auch verpflichtet sind, das Testangebot wahrzunehmen. In der Verordnung wird gemäß den Verlautbarungen der Bundesregierung eine solche Pflicht nicht verankert werden.
 
Es bleibt daher die Frage, ob Arbeitgeber die Durchführung des Tests per Direktionsrecht durchsetzen können und wie mit positiven Testergebnissen umzugehen ist. Diese Fragen sind in der arbeitsrechtlichen Literatur heftig umstritten und eine Beantwortung würde den Rahmen dieses Newsletters sprengen.
 
Da das Thema „Testpflicht am Arbeitsplatz“ aber nun aktueller denn je ist, werden wir uns damit umfassend in unserem Video-Workshop am 06.05.2021 beschäftigen. Alle Informationen zur Anmeldung und den weiteren Themen finden Sie hier.
 
Die Regelungen der Arbeitsschutzverordnung zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz wurden zudem bis zum 30.06.2021 verlängert.
 
Erneute Erweiterung der Kinderkrankentage beschlossen

Außerdem will das Kabinett die Kinderkrankentage nochmals erhöhen. Zuletzt wurde die Anzahl der Kinderkrankentage pro gesetzlich versichertem Elternteil und pro gesetzlich versichertem Kind von 10 auf 20 Tage im Jahr angehoben; nun sollen weitere 10 Tage dazu kommen, sodass jedem Elternteil insgesamt 30 Tage pro Kind zustehen.
 
Für Alleinerziehende wurde der Anspruch zunächst auf 40 Arbeitstage pro Kind erhöht – nun sollen es 60 Tage insgesamt werden.
 
Weiteres rund um die Kinderkrankentage können Sie hier nachlesen:

Änderung im Infektionsschutzgesetz

Die in unserem gestrigen Newsletter (Corona-Update vom 12.04.2021) vorgestellten Änderungen im Infektionsschutzgesetz werden in den nächsten Tagen im Bundestag beraten.

Über die aktuellen Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.

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