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Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung - Testpflicht für Unternehmen

Wie wir Ihnen in unserem Newsletter vom 13.04.2021 bereits mitgeteilt hatten, werden Arbeitgeber ab der kommenden Woche verpflichtet, ihren Beschäftigten ein Corona-Testangebot zu machen.

Nun ist die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung auch im Wortlaut bekannt.

 Der neue § 5, der die Testpflicht für Unternehmen enthält, lautet:

„Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2

(1) Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.

(2) Folgenden Beschäftigten hat der Arbeitgeber abweichend von Absatz 1 mindestens zwei Tests pro Kalenderwoche in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten:

1. den Beschäftigten, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,

2. den Beschäftigten, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,

3. den Beschäftigten in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,

4. den Beschäftigten, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und

5. den Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.

(3) Nachweise über die Beschaffung von Tests nach Absatz 1 und Absatz 2 oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren.“

Den Wortlaut der Änderungsverordnung finden Sie hier.

Überraschungen gibt es keine; es bleibt vielmehr bei dem, was wir Ihnen am Dienstag bereits geschrieben hatten:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Beschäftigte, die nicht im Home-Office arbeiten (können), mindestens 1 x pro Woche einen Selbsttest oder Schnelltest anzubieten. 
  • Beschäftigte, die häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, sollen 2 x pro Woche einen Test angeboten bekommen. Dasselbe gilt für andere Personengruppen, mit einem tätigkeitsbedingt erhöhten Infektionsrisiko (wie Personen, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind).
  • Die Kosten für die Tests sind vom Arbeitgeber zu tragen.
  • Die Beschäftigten sind aufgerufen, die Testangebote vom Arbeitgeber wahrzunehmen; eine Pflicht zur Nutzung der Testmöglichkeit wurde in der Verordnung erwartungsgemäß nicht verankert.

Da das Thema „Testpflicht am Arbeitsplatz“ aber nun aktueller denn je ist, werden wir uns damit umfassend in unserem Video-Workshop am 06.05.2021 beschäftigen. Alle Informationen zur Anmeldung und den weiteren Themen finden Sie hier.

 
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