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11. Januar 2024

Vertrauensarbeitszeit

Vertrauensarbeitszeit

In unserem 3. Newsletter 2024 soll es um das Thema Vertrauensarbeitszeit gehen.
Denn wie Sie aus unserem Newsletter vom 17.10.2023 wissen, ist der Streit um die Erfassung der Vertrauensarbeitszeit einer der Gründe, warum es immer noch kein Gesetz zur Arbeitszeiterfassung gibt.

Anlass für uns, von dem gerade erst veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.01.2023 (Az.: 3 Sa 207/22) zu berichten.

In dem Fall ging es kurz gesagt um die Klage eines ehemaligen Arbeitnehmers mit Vertrauensarbeitszeit, der noch mehrere hundert Überstunden bezahlt bekommen wollte.
In dem beklagten Unternehmen war Vertrauensarbeitszeit – wie so oft – sinngemäß so definiert:
Es gilt eine regelmäßige Arbeitszeit von (im konkreten Fall) 40 Stunden, wobei der Beschäftigte die Verteilung der Arbeitszeit ebenso wie Beginn und Ende seiner täglichen Arbeitszeit „aufgabengerecht“ selbst vornehmen konnte.

Solche Formulierungen sind häufig Anlass für Diskussionen.
Während Arbeitgeber meinen, dass die Flexibilität, die mit einer solchen Regelung einhergeht, das Entstehen von Überstunden verhindern müsse, leisten die Beschäftigten in diesem Arbeitszeitmodell häufig mehr als die vereinbarte Stundenzahl und verlangen am Ende die Abgeltung der – nach eigener Aufzeichnung – geleisteten Überstunden.

08. Januar 2024

Massenentlassungsanzeige – der Vorlagebeschluss des BAG ist da!

Massenentlassungsanzeige – der Vorlagebeschluss des BAG ist da!

In unserem Newsletter vom 21.12.2023 hatten wir bereits berichtet, dass der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts die bisherige Rechtsprechung zu den Konsequenzen von Fehlern bei der Massenentlassungsanzeige ändern möchte.
Fehler bei der Massenentlassungsanzeige (und die Massenentlassungsanzeige ist ja enorm fehlerträchtig) sollen in Zukunft nicht mehr zur Unwirksamkeit der Kündigung führen!

Da dieser Vorstoß auch die Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts tangiert, hat der 6. Senat per Vorlagebeschluss vom 14.12.2023 [Az.: 6 AZR 157/22(B)] den 2. Senat gefragt, ob er das genauso sieht oder an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhalten möchte.

Seit wenigen Tagen liegt der Vorlagebeschluss des 6. Senats an den 2. Senat nun im Volltext vor.

Hieraus ergeben sich folgende weitere Erkenntnisse:

04. Januar 2024

Nachweisgesetz: Schriftform adé?

Nachweisgesetz: Schriftform adé?

Wir wünschen Ihnen ein schönes und erfolgreiches Jahr 2024 und freuen uns, Ihnen auch im neuen Jahr über praxisrelevante Themen aus der Welt des Arbeitsrechts zu berichten.

Am Ende unseres „Jahresabschluss-Newsletters“ vom 29.12.2023 hatten wir allen Unternehmen gewünscht, dass das Schriftformerfordernis im Nachweisgesetz im neuen Jahr abgeschafft wird.

Aber wie stehen die Chancen, dass unser Wunsch auch in Erfüllung geht? Darum soll es in unserem ersten Newsletter in 2024 gehen.

Die gute Nachricht: Das Thema ist in der politischen Diskussion angekommen und das schon seit August 2023. Bereits im August 2023 legte die Ampel-Koalition nämlich ein Eckpunktepapier zur Bürokratieentlastung vor, über das wir in unserem Newsletter vom 13.09.2023 berichtet hatten.
Das Eckpunktepapier sieht vor, dass gesetzliche Bestimmungen, die Schriftform vorsehen, künftig weitgehend auf die elektronische Form reduziert werden. Und das beträfe auch das Nachweisgesetz. Das heißt, dass die nach dem Nachweisgesetz erforderlichen Nachweise nicht mehr schriftlich (also in einem mit Stift im Original unterzeichneten Dokument) erbracht werden müssten, sondern ein elektronischer Nachweis ausreichend wäre.

Allerdings: Elektronische Form ist nicht das Gleiche wie Textform.

27. Dezember 2023

Weitere BAG-Urteile, die die Herzen von Arbeitgebern zum Jahresende höherschlagen lassen

Weitere BAG-Urteile, die die Herzen von Arbeitgebern zum Jahresende höherschlagen lassen

Mit zwei gerade im Volltext veröffentlichten Urteilen hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) zum Jahresende noch einmal gut mit den Arbeitgebern gemeint.

1. BAG erweitert Verwertbarkeit von Informationen aus „vertraulichen“ Gesprächen

In unserem Newsletter vom 24.08.2023 hatten wir Ihnen bereits von der Pressemitteilung des BAG-Urteils vom 24.08.2023 (Az.: 2 AZR 17/23) berichtet.
Nun, da das Urteil im Volltext vorliegt, lohnt es sich, das Thema noch einmal aufzugreifen. Denn die kompletten Entscheidungsgründe machen deutlich, dass es für Arbeitgeber in Zukunft generell leichter sein wird, Informationen aus „vertraulichen“ Gesprächen zwischen Beschäftigten zu verwerten.

In vielen Unternehmen gibt es Beschäftigte, die über das Unternehmen, Vorgesetzte oder Arbeitskolleg:innen in einer Art und Weise herziehen, die salopp gesprochen nicht mehr feierlich ist. So war es, wie Sie aus unserem Newsletter vom 24.08.2023 wissen, auch in dem vom BAG entschiedenen Fall. Werden solche Gesprächsinhalte an den Arbeitgeber weitergegeben und kommt es infolgedessen zu Kündigungen, sehen sich Unternehmen im anschließenden Kündigungsschutzprozess oft der Frage ausgesetzt, ob diese Äußerungen gegen die Beschäftigten verwertet werden dürfen. Schließlich, so die Argumente von gekündigten Beschäftigten, seien diese Äußerungen ja vertraulich gewesen und sie, die Gekündigten, hätten darauf vertrauen dürfen, dass sie nicht nach außen dringen.

Mit solchen Einlassungen werden Beschäftigte es in Zukunft nicht mehr so leicht haben.