Vertrauensarbeitszeit
Vertrauensarbeitszeit
In unserem 3. Newsletter 2024 soll es um das Thema Vertrauensarbeitszeit gehen.
Denn wie Sie aus unserem Newsletter vom 17.10.2023 wissen, ist der Streit um die Erfassung der Vertrauensarbeitszeit einer der Gründe, warum es immer noch kein Gesetz zur Arbeitszeiterfassung gibt.
Anlass für uns, von dem gerade erst veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.01.2023 (Az.: 3 Sa 207/22) zu berichten.
In dem Fall ging es kurz gesagt um die Klage eines ehemaligen Arbeitnehmers mit Vertrauensarbeitszeit, der noch mehrere hundert Überstunden bezahlt bekommen wollte.
In dem beklagten Unternehmen war Vertrauensarbeitszeit – wie so oft – sinngemäß so definiert:
Es gilt eine regelmäßige Arbeitszeit von (im konkreten Fall) 40 Stunden, wobei der Beschäftigte die Verteilung der Arbeitszeit ebenso wie Beginn und Ende seiner täglichen Arbeitszeit „aufgabengerecht“ selbst vornehmen konnte.
Solche Formulierungen sind häufig Anlass für Diskussionen.
Während Arbeitgeber meinen, dass die Flexibilität, die mit einer solchen Regelung einhergeht, das Entstehen von Überstunden verhindern müsse, leisten die Beschäftigten in diesem Arbeitszeitmodell häufig mehr als die vereinbarte Stundenzahl und verlangen am Ende die Abgeltung der – nach eigener Aufzeichnung – geleisteten Überstunden.