Am Puls der (Arbeits-) Zeit / Gesetzesentwurf zur Arbeitszeiterfassung
Wie Sie den Nachrichten vielleicht schon entnommen haben, gibt es einen Gesetzesentwurf des Arbeitsministeriums zur Erfassung de Arbeitszeit, der allerdings noch in der Koalition verabschiedet werden muss.
Den Gesetzesentwurf stellen wir Ihnen auf unserer Webseite zur Verfügung (hier).
Danach soll die Aufzeichnungspflicht durch eine Ergänzung von § 16 des Arbeitszeitgesetzes umgesetzt werden, und zwar mit folgenden Inhalten:
- Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Beschäftigten jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen.
- Vorgaben für die vom Europäischen Gerichtshof geforderte Manipulationssicherheit enthält der Entwurf nicht.
- Die Aufzeichnung kann (auch) durch die Beschäftigten selbst oder einen Dritten erfolgen. Der Arbeitgeber kann die Aufzeichnungspflicht also delegieren. Nach dem Entwurf bleibt der Arbeitgeber aber für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich.
Laut der Gesetzesbegründung sind Arbeitgeber, die die Aufzeichnungspflicht an ihre Beschäftigten delegieren, gut beraten, diese zur ordnungsgemäßen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten und die Aufzeichnungen mindestens durch Stichproben regelmäßig zu kontrollieren.
Stellt die Arbeitsschutzbehörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes fest, soll es laut Gesetzesbegründung nämlich darauf ankommen, ob der Arbeitgeber die Beschäftigten ordnungsgemäß angeleitet und die Aufzeichnungen durch Stichproben regelmäßig kontrolliert hat.
- Arbeitgeber, die die Aufzeichnungspflicht an Beschäftigte delegieren und auf die Kontrolle der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verzichten, haben durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass ihnen Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz bekannt werden.
Diese Regelung, die Sie in § 16 4 des Entwurfs finden, spricht die sogenannte Vertrauensarbeitszeit an und bedeutet:
Auch bei einer Vertrauensarbeitszeit, bei der Beschäftigte Beginn und Ende der Arbeitszeit selbst bestimmen können und die Arbeitgeber vertrauensvoll auf eine Kontrolle verzichten, müssen die Arbeitszeiten ordnungsgemäß aufgezeichnet werden. Außerdem müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass es nicht zu Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz kommt. Laut Gesetzesbegründung kann dies z.B. durch eine entsprechende Meldung eines elektronischen Arbeitszeiterfassungssystems geschehen. Gemeint sind also Erfassungssysteme, die automatisch „anschlagen“, wenn beispielsweise die tägliche Höchstarbeitszeit überschritten oder die Ruhe- und / oder Pausenzeiten nicht eingehalten werden.
- Durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, dass
die Aufzeichnung nicht in elektronischer Form (sondern beispielsweise in Papierform) erfolgt,
die Aufzeichnung nicht taggleich, sondern innerhalb von sieben Tagen erfolgt und/oder
die Aufzeichnungspflicht nicht für Beschäftigte gilt, bei denen die gesamte Arbeitszeit wegen besonderer Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird bzw. von den Beschäftigten selbst festgelegt werden kann.
Ausnahmen sind also nur durch Tarifvertrag oder durch eine in einem Tarifvertrag zugelassene Betriebs- oder Dienstvereinbarung zulässig.
Aber was ist mit nicht tarifgebundenen Arbeitgebern? Können nicht tarifgebundene Arbeitgeber wenigstens durch vertragliche Vereinbarung eines solchen Tarifvertrage in den Genuss von Ausnahmeregelungen kommen?