Kurzarbeit und Urlaub - Warum viele Unternehmen trotz Lockdown im Januar kein KUG erhalten werden
Kurzarbeit und Urlaub -
Warum viele Unternehmen trotz Lockdown im Januar kein KUG erhalten werden
Bereits in unserem Newsletter vom 15.12.2020 ging es um den Umgang mit Urlaubsansprüchen zu Corona-Zeiten. Während wir dort die Frage besprochen haben, inwiefern Resturlaub aus dem Jahr 2020 noch im neuen Jahr genommen werden kann, soll es heute um den Jahresurlaub 2021 gehen. Konkret um das Verhältnis dieser Urlaubstage zur Kurzarbeit.
Denn ab dem neuen Jahr gilt (wieder) der Grundsatz: Urlaub vor Kurzarbeit.
Zum Hintergrund:
Viele der Sonderregelungen zur Kurzarbeit, die coronabedingt im Laufe des Jahres 2020 in Kraft getreten sind, wurden bis ins Jahr 2021 hinein verlängert. Einige aber auch nicht. Eine nicht verlängerte Ausnahme betrifft das Verhältnis von offenen Urlaubsansprüchen im laufenden Urlaubsjahr zur Kurzarbeit. Abweichend vom Normalfall galt bis zum 31.12.2020 Folgendes: Offene Urlaubstage im laufenden Urlaubsjahr mussten nicht erst verbraucht werden, bevor der/die betroffene Arbeitnehmer/in in Kurzarbeit geschickt werden konnte. Diese Ausnahme hatte die Bundesagentur für Arbeit in ihren "Corona-Durchführungsanweisungen" zu den gesetzlichen Regelungen zum Kurzarbeitergeld vorgesehen.
In ihren am 23.12.2020 veröffentlichten neuen Weisungen für das Jahr 2021 hält die Bundesagentur an dieser Sonderregelung ausdrücklich nicht mehr fest. Dazu wörtlich: