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05. Januar 2021

Kurzarbeit und Urlaub - Warum viele Unternehmen trotz Lockdown im Januar kein KUG erhalten werden

Kurzarbeit und Urlaub -
Warum viele Unternehmen trotz Lockdown im Januar kein KUG erhalten werden

Bereits in unserem Newsletter vom 15.12.2020 ging es um den Umgang mit Urlaubsansprüchen zu Corona-Zeiten. Während wir dort die Frage besprochen haben, inwiefern Resturlaub aus dem Jahr 2020 noch im neuen Jahr genommen werden kann, soll es heute um den Jahresurlaub 2021 gehen. Konkret um das Verhältnis dieser Urlaubstage zur Kurzarbeit.

Denn ab dem neuen Jahr gilt (wieder) der Grundsatz: Urlaub vor Kurzarbeit.

Zum Hintergrund:
Viele der Sonderregelungen zur Kurzarbeit, die coronabedingt im Laufe des Jahres 2020 in Kraft getreten sind, wurden bis ins Jahr 2021 hinein verlängert. Einige aber auch nicht. Eine nicht verlängerte Ausnahme betrifft das Verhältnis von offenen Urlaubsansprüchen im laufenden Urlaubsjahr zur Kurzarbeit. Abweichend vom Normalfall galt bis zum 31.12.2020 Folgendes: Offene Urlaubstage im laufenden Urlaubsjahr mussten nicht erst verbraucht werden, bevor der/die betroffene Arbeitnehmer/in in Kurzarbeit geschickt werden konnte. Diese Ausnahme hatte die Bundesagentur für Arbeit in ihren "Corona-Durchführungsanweisungen" zu den gesetzlichen Regelungen zum Kurzarbeitergeld vorgesehen.

In ihren am 23.12.2020 veröffentlichten neuen Weisungen für das Jahr 2021 hält die Bundesagentur an dieser Sonderregelung ausdrücklich nicht mehr fest. Dazu wörtlich:

29. Dezember 2020

Was erwartet Sie in 2021?

Was erwartet Sie in 2021?

Vor dem Jahreswechsel möchten wir Sie gerne auf ein paar Dinge vorbereiten, die Sie im nächsten Jahr erwarten.


1. Wer wird wann geimpft?

Wer wann geimpft wird, können Sie der Corona-Virus-Impfverordnung entnehmen, die am 15.12.2020 in Kraft getreten ist. Die Corona-Virus-Impfverordnung finden Sie hier. 

Bezogen auf das Arbeitsleben werden die meisten Arbeitnehmer:innen darauf warten müssen, bis die in §§ 2 bis 4 genannten besonders schutzwürdigen Personen geimpft sind.


2. Der neue Mindestlohn

Ab dem 01. Januar 2021 steigt der Mindeslohn auf € 9,50 pro Stunde.
Nach der 3. Mindestlohnanpassungsverordnung stehen folgende weitere Anhebungen des Mindeslohns bevor:

  • € 9,60/Stunde ab dem 01.07.2021
  • € 9,82/Stunde ab dem 01.01.2022 sowie
  • € 10,45/Stunde ab dem 01.07.2022.


3. Neue Beitragsbemessungsgrenzen 2021

Im Januar wird es abermals einen Anstieg bei den Beitragsbemessungsgrenzen und Pflichtversicherungsgrenzen in der Sozialversicherung geben.

Hier die neuen Werte:

Rentenversicherung:

Beitragsbemessungsgrenze (allgemeine Rentenversicherung)
7.100 Euro (West) monatlich oder 85.200 Euro jährlich 
6.700 Euro (Ost) monatlich oder 80.400 Euro jährlich

Beitragsbemessungsgrenze (knappschaftliche Rentenversicherung)
8.700 Euro (West) monatlich oder 104.400 Euro jährlich
8.250 Euro (Ost) monatlich oder 99.000 Euro jährlich

Arbeitslosenversicherung:

Beitragsbemessungsgrenze:
7.100 Euro (West) monatlich oder 85.200 Euro jährlich 
6.700 Euro (Ost) monatlich oder 80.400 Euro jährlich

Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (bundeseinheitlich):

Versicherungspflichtgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung
5.362,50 Euro (West) monatlich oder 64.350,00 Euro jährlich
5.362,50 Euro (West) monatlich oder 64.350,00 Euro jährlich

Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung
4.687,50 Euro (West) monatlich oder 58.050 Euro jährlich
4.687,50 Euro (West) monatlich oder 58.050 Euro jährlich

4. Gesetz zum mobilen Arbeiten

Im Jahr 2021 wird es voraussichtlich auch ein Gesetz zum mobilen Arbeiten geben.
Wie Sie aus unserem Newsletter vom 08.10.2020 wissen, konnte der Bundesarbeitsminister mit seinem ersten Gesetzesentwurf (der Arbeitnehmer:innen ein Recht auf mobiles Arbeiten gab) bei seinem Koalitionspartner nicht landen.
Den daraufhin unter Beteiligung von CDU und CSU erarbeiteten Entwurf des Mobile-Arbeit-Gesetzes (kurz MAG genannt), finden Sie hier.

22. Dezember 2020

Sozialpläne in wirtschaftlich schwierigen Zeiten - wo kann man sparen?

Sozialpläne in wirtschaftlich schwierigen Zeiten - wo kann man sparen?

Etliche Unternehmen werden durch die Pandemie gezwungen sein, Personal abzubauen.
Ist ein Betriebsrat im Spiel, wird ein größerer Personalabbau nicht ohne Interessenausgleich und Sozialplan funktionieren. Das ergibt sich aus §§ 111 ff. des Betriebsverfassungsgesetzes. Für Unternehmen besonders wichtig ist § 112 a des Betriebsverfassungsgesetzes; denn hier spielt die "wirtschaftliche Musik", wenn es um die Frage geht, wann der Betriebsrat bei einem reinen Personalabbau einen Sozialplan fordern kann.

Im Folgenden möchten wir Ihnen, beginnend mit dem gerade veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 14.10.2020, Möglichkeiten aufzeigen, wie Sie bei Sozialplänen sparen können.

Vorneweg möchten wir gerne noch ein paar grundlegende Bemerkungen zu Sozialplänen
machen:

Sozialpläne haben Überbrückungsfunktion. Bei Sozialplänen geht es also hauptsächlich darum, die wirtschaftlichen Nachteile, die die vom Arbeitsplatzverlust betroffenen Arbeitnehmer bis zu einem neuen Job oder bis zur Rente haben, auszugleichen, zumindest aber abzumildern.
Und genau das ist ein wichtiger Unterschied zu Abfindungen, die im Rahmen von Kündigungsschutzverfahren gezahlt werden; denn bei diesen Abfindungen geht es weniger um Überbrückung als vielmehr um den Ausgleich von Besitzständen.

Bemessungsgrundlage für eine Sozialplanabfindung sind ausschließlich die den vom Arbeitsplatzverlust betroffenen Arbeitnehmern entstehenden Nachteile und nicht die Wirtschaftskraft des Unternehmens. Der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Sozialplans für das Unternehmen kommt "nur" eine Korrekturfunktion zu; das ist ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes und folgt aus § 112 Abs. 5 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes. 

Nun aber zu dem möglichen Einspar-Potenzial, das Sie bei Sozialplänen haben:

15. Dezember 2020

Corona – Lockdown – Kurzarbeit: Dürfen Ihre Beschäftigten Urlaubstage für „bessere Zeiten“ aufsparen?

Corona – Lockdown – Kurzarbeit: 
Dürfen Ihre Beschäftigten Urlaubstage für „bessere Zeiten“ aufsparen?

Aus vielen Urlaubswünschen ist in diesem Jahr nichts geworden:
Hotels, Ferienunterkünfte und Grenzen waren geschlossen, alles, was Spaß macht, ist verboten und das Geld saß aufgrund von Kurzarbeit ohnehin nicht so locker.
 
Nun droht – verlässlich wie jedes Jahr – das Jahresende und viele Unternehmen werden mit dem Wunsch ihrer Beschäftigten konfrontiert, Urlaubstage in das kommende Jahr zu übertragen. 
 
Aber: Dürfen die das?
 
Auch in Pandemiezeiten gilt grundsätzlich: Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. 
Wer den Urlaub also bis zum 31.12.2020 nicht in Anspruch genommen hat, der bekommt auch keinen mehr.
 
Die Ausnahmen sind bekannt:
Eine Übertragung des Urlaubs in das kommende Kalenderjahr ist nur zulässig, wenn die Urlaubsgewährung aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht erfolgen konnte. Das mag bei Langzeitkranken und Unternehmen mit besonders hohem Arbeitsaufkommen zum Jahreswechsel eine Rolle spielen; für die Mehrheit der Unternehmen werden diese Ausnahmen aber (zumindest in diesem Jahr) keine Rolle spielen. 
 
Ganz im Gegenteil: Arbeitgeber, die Kurzarbeit anordnen (wollen), müssen sogar darauf achten, dass zuerst Urlaubsansprüche abgebaut und danach Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen wird. Zwar hat die Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2020 eine Ausnahme gemacht und nur die vorrangige Inanspruchnahme von Resturlaubstagen aus dem Jahr 2019 gefordert. Diese Ausnahmeregelung war aber (zum einen) auf das Jahr 2020 befristet und würde (zum anderen) für Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2020 im Jahr 2021 nicht mehr gelten. 
 
Fazit: Der Urlaub muss weg!