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Was erwartet Sie in 2021?

Vor dem Jahreswechsel möchten wir Sie gerne auf ein paar Dinge vorbereiten, die Sie im nächsten Jahr erwarten.


1. Wer wird wann geimpft?

Wer wann geimpft wird, können Sie der Corona-Virus-Impfverordnung entnehmen, die am 15.12.2020 in Kraft getreten ist. Die Corona-Virus-Impfverordnung finden Sie hier

Bezogen auf das Arbeitsleben werden die meisten Arbeitnehmer:innen darauf warten müssen, bis die in §§ 2 bis 4 genannten besonders schutzwürdigen Personen geimpft sind.


2. Der neue Mindestlohn

Ab dem 01. Januar 2021 steigt der Mindeslohn auf € 9,50 pro Stunde.
Nach der 3. Mindestlohnanpassungsverordnung stehen folgende weitere Anhebungen des Mindeslohns bevor:

  • € 9,60/Stunde ab dem 01.07.2021
  • € 9,82/Stunde ab dem 01.01.2022 sowie
  • € 10,45/Stunde ab dem 01.07.2022.


3. Neue Beitragsbemessungsgrenzen 2021

Im Januar wird es abermals einen Anstieg bei den Beitragsbemessungsgrenzen und Pflichtversicherungsgrenzen in der Sozialversicherung geben.

Hier die neuen Werte:

Rentenversicherung:

Beitragsbemessungsgrenze (allgemeine Rentenversicherung)
7.100 Euro (West) monatlich oder 85.200 Euro jährlich 
6.700 Euro (Ost) monatlich oder 80.400 Euro jährlich

Beitragsbemessungsgrenze (knappschaftliche Rentenversicherung)
8.700 Euro (West) monatlich oder 104.400 Euro jährlich
8.250 Euro (Ost) monatlich oder 99.000 Euro jährlich

Arbeitslosenversicherung:

Beitragsbemessungsgrenze:
7.100 Euro (West) monatlich oder 85.200 Euro jährlich 
6.700 Euro (Ost) monatlich oder 80.400 Euro jährlich

Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (bundeseinheitlich):

Versicherungspflichtgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung
5.362,50 Euro (West) monatlich oder 64.350,00 Euro jährlich
5.362,50 Euro (West) monatlich oder 64.350,00 Euro jährlich

Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung
4.687,50 Euro (West) monatlich oder 58.050 Euro jährlich
4.687,50 Euro (West) monatlich oder 58.050 Euro jährlich

4. Gesetz zum mobilen Arbeiten

Im Jahr 2021 wird es voraussichtlich auch ein Gesetz zum mobilen Arbeiten geben.
Wie Sie aus unserem Newsletter vom 08.10.2020 wissen, konnte der Bundesarbeitsminister mit seinem ersten Gesetzesentwurf (der Arbeitnehmer:innen ein Recht auf mobiles Arbeiten gab) bei seinem Koalitionspartner nicht landen.
Den daraufhin unter Beteiligung von CDU und CSU erarbeiteten Entwurf des Mobile-Arbeit-Gesetzes (kurz MAG genannt), finden Sie hier.

Inhaltlich sieht der neue Entwurf Folgendes vor:

  • Arbeitnehmer:innen haben nur noch einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber mit ihnen den Wunsch nach mobiler Arbeit erörtert.
    Der neue Gesetzesentwurf setzt also auf eine Verhandlungslösung.

    Die Erörterungspflicht entsteht, wenn die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber in Textform mitteilt, dass sie/er regelmäßig mobil arbeiten möchte. Hierbei hat die/der Beschäftigte, und zwar ebenfalls in Textform, dem Arbeitgeber auch Beginn, Dauer, Umfang und Verteilung der mobilen Arbeit mitzuteilen.

    Wichtig ist außerdem, dass Arbeitnehmer:innen den Wunsch nach mobiler Arbeit 3 Monate vor deren Beginn mitteilen müssen.

  • Wenn sich die Parteien nicht einigen können, und der Arbeitgeber dem Wunsch der/des Beschäftigten in Folge dessen nicht entsprechen möchte, muss der Arbeitgeber dies der/dem Beschäftigten spätestens 2 Monate nach deren/dessen Antrag mitteilen und zwar unter Angabe der Gründe und ebenfalls in Textform.

    Wichtig:
    Versäumt der Arbeitgeber diese Frist oder vergisst er, seine Ablehnung zu begründen, wird seine Zustimmung zur gewünschten mobilen Arbeit vom Gesetz fingiert.
    Die vom Gesetz fingierte Zustimmung des Arbeitgebers gilt allerdings maximal für 6 Monate. Hat die/der Beschäftigte also nur für 4 Monate mobiles Arbeiten beantragt, bleibt es bei den 4 Monaten. Hat die/der Beschäftigte mobiles Arbeiten für länger als 6 Monate beantragt, gilt die Zustimmung des Arbeitgebers nur für 6 Monate als erteilt.

    Auch wichtig:
    Eine solche Zustimmungsfiktion tritt auch ein, wenn der Arbeitgeber den Wunsch der/des Beschäftigten nach mobilem Arbeiten gar nicht erst mit der/dem Beschäftigten erörtert.

    Wird dieser Entwurf Gesetz, müssten Arbeitgeber also darauf achten, dass sie mit der/dem Beschäftigten verhandeln, und, wenn sie keine Einigung erzielen können, rechtzeitig, mit Begründung und in Textform ablehnen.
  • Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer:in können das mobile Arbeiten mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum Ende des 6. Kalendermonats seit Beginn der mobilen Arbeit beenden. In einer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in geschlossenen Vereinbarung können andere Fristen vereinbart werden. Die Beendigungserklärung muss in Textform erfolgen.

  • Von den zuvor genannten Regelungen kann durch Tarifvertrag oder durch Betriebsvereinbarung (wenn der Tarifvertrag eine abweichende Betriebsvereinbarung zulässt) abgewichen werden, auch zu Lasten der Arbeitnehmer:innen.

  • Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der mobilen Arbeitsleistung aufzeichnen. Sie können die Aufzeichnungspflicht allerdings auf die Beschäftigten delegieren, wobei der Arbeitgeber für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich bleiben.

  • Die Regelungen des Arbeitsschutzes bleiben unberührt. Arbeitgeber müssen die mobil arbeitenden Arbeitnehmer:innen in Textform darüber informieren, wie diese ihre Sicherheit und Gesundheit beim mobilen Arbeiten gewährleisten können.

  • Was den Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung betrifft, soll mobiles Arbeiten dem Versicherungsschutz in der Betriebsstätte gleichgestellt werden.

Schauen wir mal, ob das so Gesetz wird.

Wir wünschen allen Leser:innen einen guten Rutsch in ein neues Jahr, in dem wir alle hoffentlich wieder mehr Normalität leben können.

In diesem Sinne: Bleiben Sie zuversichtlich und passen Sie auf sich auf.

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