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Allgemeines Update zur Corona-Krise vom 17.12.2020

Auch diese Woche haben wir für Sie die aktuell interessanten Themen rund um Corona zusammengestellt:

 1. Neuer Lockdown und neue Schutzverordnungen

wie Sie wissen, haben wir seit gestern wieder einen Lockdown. Infolgedessen haben die einzelnen Bundesländer ihre Corona-Schutzverordnungen abermals geändert. Die neuen Corona-Schutzverordnungen können Sie wie gewohnt über diese Website der Bundesregierung abrufen. Grundlage der Schutzverordnungen ist der Beschluss vom 13.12.2020, den Sie hier nachlesen können.
 
Für Verunsicherung hat anfangs die etwas kompliziert wirkende Regelung zur Kontaktbeschränkung gesorgt.

Zulässig sind:

  • Treffen innerhalb des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung.
  • Treffen mit maximal 5 Personen, die zum eigenen Hausstand und einem weiteren Hausstand gehören. Dabei müssen Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren (einschließlich) nicht mitgezählt werden.
  • Zusätzlich an Weihnachten (genauer: in der Zeit vom 23. bis 26. Dezember 2020): 
    Treffen des eigenen Hausstandes mit maximal 4 Personen aus dem engsten Familienkreis; zum engsten Familienkreis gehören Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. Auch hier werden Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren (einschließlich) nicht mitgezählt.


2. Überbrückungshilfen & Co. werfen Fragen auf

Von vielen Unternehmen, die durch den Teil-Lockdown und den jetzigen Voll-Lockdown betroffen sind, wissen wir, dass es etliche Fragen und auch Beschwerden zu den sogenannten Überbrückungshilfen gibt. 

Zwei dieser Beschwerden möchten wir gerne aufgreifen, weil sie juristisch interessant sind:

  • Die sogenannte „November- und Dezemberhilfe“ sieht für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten einen Zuschuss in Höhe von 75% des im November und Dezember des Vorjahres durchschnittlich erzielten Umsatzes vor. Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten weniger; die Einzelheiten hier sind kompliziert. 

    Ein Problem haben Konzerne bzw. konzernverbundene Unternehmen. Konzernverbundene Unternehmen bekommen die "November- und Dezemberhilfe" nämlich nur, wenn 80% des konzernweiten Gesamtumsatzes auf Unternehmen entfallen, die direkt oder indirekt von Schließungen betroffen sind.

    Mit anderen Worten: Ein konzernverbundenes Unternehmen, das seinen Geschäftsbetrieb einstellen muss, geht leer aus, wenn alle anderen Konzernunternehmen weder direkt noch indirekt von Schließungen betroffen sind. 

    Oder um es noch drastischer zu sagen: Auch 3 oder noch mehr von der Schließung betroffene Konzernunternehmen gehen leer aus, wenn weniger als 80% des konzernweiten Gesamtumsatzes auf Unternehmen entfällt, die direkt oder indirekt von Schließungen betroffen sind. 

    Konzerne haben daher einen erheblichen Wettbewerbsnachteil. Denn allein eine Konzernzugehörigkeit ist keine Garantie dafür, ohne staatliche Hilfen durch die Krise zu kommen. Ob das dem Gleichbehandlungsgrundsatz entspricht, müssen wohl die Gerichte entscheiden.
     
  • Im Rahmen des seit gestern geltenden "Voll"-Lockdowns wurde die "Überbrückungshilfe III" angekündigt, welche die bisherige "Überbrückungshilfe II" erweitern und bis Ende Juni 2021 weiterführen soll. Die Überbrückungshilfe III sieht die Erstattung der Fixkosten anstelle eines am Umsatz orientierten Zuschusses vor. 

    Antragsberechtigt sind Unternehmen, die von den am 13.12.2020 beschlossenen neuen Schließungen betroffen sind, also vor allem der Einzelhandel. Insofern stellt sich die Frage, warum z.B. die Gastronomie über die November- und Dezemberhilfe ihren Umsatzausfall ersetzt bekommt und sich die Hilfe für den Einzelhandel, dem das Weihnachtsgeschäft entgeht, auf die Erstattung von Fixkosten beschränkt. Auch hier kann man zu Recht nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz fragen. Dem Vernehmen nach haben bereits die ersten Einzelhändler Klage eingereicht. 
    Ab dem neuen Jahr gilt bei Schließungen dann allerdings für alle die Überbrückungshilfe III. 

Nähere Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums zu den einzelnen Corona-Hilfen finden Sie hier.
 
3. Steuererleichterung fürs Homeoffice

Dieses Jahr haben viele Arbeitnehmer zumindest zeitweise im Homeoffice gearbeitet. Der Bundestag hat heute (17.12.2020) hierfür Steuererleichterungen beschlossen. Den beschlossenen Gesetzestext finden Sie hier.

Das Gesetz sieht u.a. vor, dass Arbeitnehmer bis zu fünf Euro pro Tag im Homeoffice in den Jahren 2020 und 2021 von der Steuer absetzen können. Durch diese Homeoffice-Pauschale sollen die Mehrbelastungen durch das Arbeiten zu Hause ausgeglichen werden. Obergrenze sind 120 Tage, also insgesamt 600 Euro. Ein festes Arbeitszimmer wird nicht vorausgesetzt; die Homeoffice-Pauschale steht also zunächst jedem offen. Sie fällt allerdings unter die Werbungskosten (wie etwa auch Weiterbildung und Arbeitskleidung), für die allen Steuerzahlern pauschal 1000 Euro angerechnet werden. Zusätzlich entlastet wird also nur, wer mit seinen Werbungskosten inklusive der Homeoffice-Pauschale über 1000 Euro kommt. Für alle anderen bietet die neu beschlossene Maßnahme keinen Vorteil.
 
Wir wünschen Ihnen eine schöne Adventszeit.

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