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Kurzarbeit reduziert den Urlaubsanspruch!

Eigentlich schien die Sache klar:
Arbeiten Arbeitnehmer:innen in Folge der Kurzarbeit an weniger Arbeitstagen, kann auch der Urlaubsanspruch entsprechend reduziert werden.
Wird gar - wie das in der Pandemie leider in vielen Branchen erforderlich ist - in Kurzarbeit "0" gearbeitet, kann der Urlaub demnach für jeden Monat, in dem 0 Stunden gearbeitet wird, um 1/12 gekürzt werden.

Europäisches Recht steht der Kürzung nicht entgegen, hatte der Europäische Gerichtshof doch schon am 08.11.2012 (Az.: C-229/11 sowie C-230/11) geurteilt: Auch Kurzarbeit führt zu einer Reduzierung des Urlaubs analog der Reduzierung beim Wechsel von der Voll- in die Teilzeit.

Im Zuge der Pandemie wurde diese Rechtsprechung (insbesondere von den Gewerkschaften) allerdings zunehmend in Frage gestellt.

Hauptargumente der Kritiker: Kurzarbeit finde anders als Teilzeit auf Wunsch des Arbeitgebers und nicht der Arbeitnehmer:innen statt. Die Dauer der Kurzarbeit sei gerade in dieser Pandemie außerdem nicht für die Arbeitnehmer:innen planbar. Schließlich gebe es für viele Arbeitnehmer:innen während der Kurzarbeit Meldepflichten.

Diese Kritik hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seinem brandaktuellen Urteil vom 12.03.2021 (Az.: 6 Sa 824/20), das bislang nur als Pressemitteilung vorliegt, nicht gelten lassen.

Nach Meinung der Düsseldorfer Landesarbeitsrichter bleibt es im Fall von Kurzarbeit also bei dem Grundsatz:

     Ohne Arbeit kein Urlaub!

Allerdings haben die Düsseldorfer Landesarbeitsrichter die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, sodass das letzte Wort in dieser Frage noch nicht gesprochen ist.

Arbeitgeber, die den Urlaub in Folge der Kurzarbeit kürzen oder schon gekürzt haben, werden durch die Entscheidung als Düsseldorf jedenfalls erstmal gestärkt.

Eine Kürzung von Urlaub durch Kurzarbeit kommt im Übrigen nicht nur bei Kurzarbeit "0" in Betracht. Eine Kürzung kann auch erfolgen, wenn infolge der Kurzarbeit beispielsweise aus der bisherigen 5-Tage-Woche eine Woche mit 4, 3, 2, 1 oder sogar 0 Arbeitstagen wird. Nur, wenn Arbeitnehmer:innen in Kurzarbeit weiterhin an 5 Tagen, aber z. B. nur halbtags arbeiten, ändert sich am Umfang des Urlaubsanspruchs logischerweise nichts; denn auch diese Arbeitnehmer:innen brauchen ja 5 Urlaubstage, um eine ganze Woche freizuhaben.

Exkurs bzw. Ausnahmen vom Grundsatz "Ohne Arbeit kein Urlaub"
Wie bei jedem Grundsatz gibt es auch hier Ausnahmen und Besonderheiten.

Die Fälle, in denen trotzt "Nicharbeit" kein Urlaub gekürzt werden kann, haben wir in der folgenden Tabelle noch einmal für Sie zusammengestellt:

Sabbatical (unbezahlter Sonderurlaub)
Entstehung des Urlaubs: Nein

Freistellungsphase der Altersteilzeit
Entstehung des Urlaubs: Nein

Pflegezeit
Entstehung des Urlaubs: Ja
Kürzung des Urlaubs möglich, § 4 PflegeZG: Kürzung um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat

Elternzeit
Entstehung des Urlaubs: Ja
Kürzung des Urlaubs möglich, § 17 BEEG: Kürzung um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat

Mutterschutz
Entstehung des Urlaubs: Ja
Kürzung des Urlaubs möglich: Nein

Beschäftigungsverbot
Entstehung des Urlaubs: Ja
Kürzung des Urlaubs möglich: Nein

Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
Entstehung des Urlaubs: Ja
Kürzung des Urlaubs möglich: Nein, aber vertragliche Beschränkungen beim Mehrurlaub möglich

Urlaub
Entstehung des Urlaubs: Ja
Kürzung des Urlaubs möglich: Nein

Kurzarbeit (LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021, Az.: 6 Sa 824/20)
Entstehung des Urlaubs: Ja, wenn Teilzeit. Nein, wenn Kurzarbeit 0
Kürzung des Urlaubs möglich: Ja

Das letzte Wort des Bundesarbeitsgerichts steht noch aus.

Zeitraum zwischen rechtswidriger Kündigung und Weiterbeschäftigung
Entstehung des Urlaubs: Ja
Kürzung des Urlaubs möglich: Nein

Das hier besprochene Urteil und weitere aktuelle Themen rund um Kurzarbeit und Corona werden wir demnächst in einem unserer Workshops aufgreifen.

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