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22. Oktober 2020

Müssen Sie mit dem Betriebsrat Deutsch sprechen?

Müssen Sie mit dem Betriebsrat Deutsch sprechen?

In international agierenden Konzernen ist es häufig so, dass in den deutschen Unternehmen Mitarbeiter das Sagen haben, die (auch) für die ausländische Muttergesellschaft tätig sind.
Viele von ihnen sprechen aber kein Deutsch sondern beispielsweise Englisch. Aber was ist, wenn der Betriebsrat kein Englisch spricht?

Dann darf und muss die Führungskraft einen Übersetzer engagieren, der sie in den Gesprächen mit dem Betriebsrat übersetzt.
Das hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg in seinem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 18.06.2020 (Az.: 1 TaBV 33/19) entschieden.

Der Betriebsrat hat laut Landesarbeitsgericht Nürnberg keine Möglichkeit, über das Betriebsverfassungsgesetz zu erzwingen, dass man mit ihm Deutsch spricht. Entsprechende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg abgelehnt.

Aber Achtung: Möchten Sie eine Fremdsprache zur allgemeinen Betriebssprache machen, sei es auch nur auf einer bestimmten (Führungs-)Ebene, hätte der Betriebsrat nach einem schon älteren Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 09.03.2009 (Az.: 5 TaBV 114/08) ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes.

20. Oktober 2020

Verstoßen krankheitsbedingte Kündigungen während der ersten sechs Monate gegen das Maßregelungsverbot?

Verstoßen krankheitsbedingte Kündigungen während der ersten sechs Monate gegen das Maßregelungsverbot?

Ein Fall mitten aus der Praxis:
Ein Arbeitnehmer ist schon während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses zu viel krank.
Der Arbeitgeber zieht die Notbremse und kündigt, bevor der Arbeitnehmer länger als sechs Monate beschäftigt ist und damit Kündigungsschutz hätte.
Verstößt eine solche Kündigung gegen das in § 612 a des Bürgerlichen Gesetzbuches verankerte Maßregelungsverbot?

Das Maßregelungsverbot besagt: Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil Arbeitnehmer in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben.

Bei einer Kündigung wegen Krankheit lautet die Preisfrage also:
Üben Arbeitnehmer durch eine Erkrankung ein Recht aus?

Das Landesarbeitsgericht Köln hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 15.05.2020, Az.: 4 Sa 693/19, mit zutreffender Begründung mit nein beantwortet:

"Der faktische Zustand "Kranksein" ist keine Ausübung eines Rechts, sondern vermittelt nur ein Recht zum Fernbleiben."

19. Oktober 2020

Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise vom 19.10.2020

Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise vom 19.10.2020

In unserem heutigen Corona-Update soll es um die Themen neue Quarantäne-Muster-Verordnung für Auslandsreisende, telefonische AU sowie Arbeitsschutz gehen.

1. Die neue Quarantäne-Muster-Verordnung

Die neue Quarantäne-Muster-Verordnung für Reisen ins Ausland ist da!
Sie finden die Muster-Verordnung hier.

Ziel der Muster-Verordnung ist es, den Boden für bundeseinheitliche Standards zu bereiten.
Wie Sie schon aus unseren früheren Berichterstattungen wissen, ist es am Ende aber Sache der einzelnen Bundesländer, ob sie die Regelungen 1 : 1 umsetzen.

In Kraft treten sollen die neuen Regelungen am 08.11.2020.

Nun zu den Inhalten:

a) Der Grundsatz:
Reiserückkehrer, die sich innerhalb der letzten 10 Tage vor der Einreise in die BRD in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen die für ihren Wohnort zuständige Behörde informieren und sich für 10 Tage in Quarantäne begeben, § 1 der Muster-Verordnung.
Die Quarantäne kann frühestens ab dem 5. Tag durch ein negatives Testergebnis beendet werden, § 3 Abs. (1) und Abs. (2) der Muster-Verordnung.
Ob ein Land, in dem man sich innerhalb der letzten 10 Tage vor der Einreise aufgehalten hat, Risikogebiet ist, entscheidet der Zeitpunkt der Einreise, § 1 Abs. (4) der Muster-Verordnung.

Achtung: Auch bei einem negativen Testergebnis gilt: Wenn nach dem negativen Test und binnen 10 Tage nach der Einreise Corona-typische Symptome auftreten, muss ein erneuter Test durchgeführt werden, § 3 Abs. (5) der Muster-Verordnung.

b) Ausnahmen vom Grundsatz:
Von diesem Grundsatz gibt es allerlei Ausnahmen für Dienstreisen sowie Urlaubsreisen.

Die Ausnahmen sind in § 2 der Muster-Verordnung geregelt.

Die wichtigsten möchten wir im Folgenden für Sie zusammenfassen:

Ohne Corona-Test dürfen u. a. einreisen: