LAG Baden-Württemberg will die befristete Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erleichtern - gerade in Corona-Zeiten eine gute Sache
LAG Baden-Württemberg will die befristete Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erleichtern - gerade in Corona-Zeiten eine gute Sache
§ 41 Satz 3 SGB VI macht es möglich, das Arbeitsverhältnis mit Arbeitnehmern, die die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreichen, befristet fortzusetzen und zwar ohne sachlichen Grund.
Gerade in der Corona-Krise, in der manche Arbeitgeber Neueinstellungen scheuen, kann das ein probates Mittel sein, um dem hoffentlich wieder steigenden Arbeitsanfall im Unternehmen Rechnung zu tragen.
Unstreitig müssen für die sachgrundlose Befristung nach § 41 Satz 3 SGB VI folgende Voraussetzungen erfüllt sein: