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03. September 2020

LAG Baden-Württemberg will die befristete Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erleichtern - gerade in Corona-Zeiten eine gute Sache

LAG Baden-Württemberg will die befristete Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erleichtern - gerade in Corona-Zeiten eine gute Sache

§ 41 Satz 3 SGB VI macht es möglich, das Arbeitsverhältnis mit Arbeitnehmern, die die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreichen, befristet fortzusetzen und zwar ohne sachlichen Grund.
Gerade in der Corona-Krise, in der manche Arbeitgeber Neueinstellungen scheuen, kann das ein probates Mittel sein, um dem hoffentlich wieder steigenden Arbeitsanfall im Unternehmen Rechnung zu tragen.

Unstreitig müssen für die sachgrundlose Befristung nach § 41 Satz 3 SGB VI folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

28. August 2020

Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise vom 28.08.2020

Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise vom 28.08.2020

In der sogenannten „Ministerrunde“ wurden gestern Maßnahmen beschlossen um der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus zu begegnen. Die Botschaft ist eindeutig: Die Menschen sollen von Reisen in Risikogebiete abgehalten werden.

Durch diese Maßnahmen wird die Situation für Reiserückkehrer aus Risikogebieten in doppelter Hinsicht verschlechtert:

1. Es soll Reiserückkehrern aus Risikogebieten künftig (ab dem 01.10.2020) erst nach frühestens fünf Tagen Isolation möglich sein, die gesetzlich angeordnete Quarantäne durch einen negativen Test vorzeitig zu beenden. Bisher können Rückkehrer aus Risikogebieten eine Quarantäne bereits durch ein bei der Einreise vorgelegtes Negativ-Attest komplett vermeiden.
Es bleibt an dieser Stelle abzuwarten, wie die Bundesländer diese Regelungen in ihren Corona-Schutzverordnungen im Einzelnen umsetzen werden.

2. Darüber hinaus ist eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes geplant: Es soll eindeutig festgeschrieben werden, dass denjenigen Arbeitnehmern, die eine vermeidbare Reise in ein Gebiet antreten, das bei Antritt der Reise bereits als Risikogebiet gelistet war, keine Entschädigung für die Quarantäne mehr geleistet wird.

Nach unserer Ansicht gilt dies allerdings  - auch ohne Gesetzesänderung - bereits heute.

Der maßgebliche § 56 des Infektionsschutzgesetzes sagt nämlich heute schon:

27. August 2020

Update zu leistungsbezogenen Sonderzahlungen

Update zu leistungsbezogenen Sonderzahlungen

Wie Sie aus unseren bisherigen Berichterstattungen wissen, ist es im außertariflichen Bereich grundsätzlich nicht mehr möglich, Sonderzahlungen, die auch einen Leistungs- oder Erfolgsbezug haben, mit einer Stichtags- und/oder Rückzahlungsklausel zu belegen.

Die aktuelle Rechtsprechung zu außertariflichen Sonderzahlungen lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:

  • Bei einer auch leistungs- und/oder erfolgsbezogenen Sonderzahlung ist keine Stichtags- und keine Rückzahlungsklausel möglich.
  • Solche Sonderzahlungen müssen daher immer zeitanteilig geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf des Bemessungszeitraums (also z. B. vor Ablauf des Kalender- oder Geschäftsjahres) ausscheidet.
  • Nur bei einer eindeutig nicht leistungs- und/oder erfolgsbezogenen Sonderzahlung sind Stichtags- und Rückzahlungsklauseln weiterhin legitim.

Aber Achtung: Schon eine Auszahlungsbedingung, die da lautet, dass die Sonderzahlung für Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Vergütung keine Arbeitsleistung erbringt, gekürzt wird, hat nach der Rechtsprechung einen Leistungsbezug zur Folge!