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Verstoßen krankheitsbedingte Kündigungen während der ersten sechs Monate gegen das Maßregelungsverbot?

Ein Fall mitten aus der Praxis:
Ein Arbeitnehmer ist schon während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses zu viel krank.
Der Arbeitgeber zieht die Notbremse und kündigt, bevor der Arbeitnehmer länger als sechs Monate beschäftigt ist und damit Kündigungsschutz hätte.
Verstößt eine solche Kündigung gegen das in § 612 a des Bürgerlichen Gesetzbuches verankerte Maßregelungsverbot?

Das Maßregelungsverbot besagt: Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil Arbeitnehmer in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben.

Bei einer Kündigung wegen Krankheit lautet die Preisfrage also:
Üben Arbeitnehmer durch eine Erkrankung ein Recht aus?

Das Landesarbeitsgericht Köln hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 15.05.2020, Az.: 4 Sa 693/19, mit zutreffender Begründung mit nein beantwortet:

"Der faktische Zustand "Kranksein" ist keine Ausübung eines Rechts, sondern vermittelt nur ein Recht zum Fernbleiben."

Der anders lautenden Auffassung des Arbeitsgerichts Trier (vgl. dessen Urteil vom 08.12.2011, Az.: 3 Ca 936/11) wurde durch die Kölner Landesarbeitsrichter daher eine deutliche Absage erteilt.

Bestätigt sehen sich die Kölner Landesarbeitsrichter in ihrer Auffassung auch durch § 8 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Denn wie Sie aus unserem Newsletter vom 30.01.2020 wissen, regelt § 8 des Entgeltfortzahlungsgesetzes ja den Fall, dass Sie trotz wirksamer Kündigung ggfs. auch über den Kündigungstermin hinaus Entgeltfortzahlung leisten müssen.

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