Eine der wichtigsten Fragen bei einer Versetzung: Wann sind Tätigkeiten gleichwertig?
Eine der wichtigsten Fragen bei einer Versetzung: Wann sind Tätigkeiten gleichwertig?
In seinem gerade veröffentlichten Grundsatzurteil vom 28.02.2020 (Az.: 4 Sa 326/19) hat das Landesarbeitsgericht Köln die rechtlichen Grenzen einer Versetzung in eine andere Tätigkeit noch einmal sehr schön beschrieben.
Bevor wir zu den wesentlichen Feststellungen dieses Urteils kommen, noch einmal die Grundzüge:
Wenn Sie einen Arbeitnehmer in eine andere Tätigkeit versetzen möchten, müssen Sie sich vor allem zwei Dinge merken:
- Die Versetzung muss arbeitsvertraglich erlaubt sein. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitsvertrag eine weite Funktionsbezeichnung enthält (z. B. "Sachbearbeiter") oder wenn der Arbeitsvertrag die Funktion konkret beschreibt, dem Arbeitgeber aber gleichzeitig die Möglichkeit der Übertragung einer gleichwertigen Funktion gibt. Klauseln, die Versetzungen nicht auf gleichwertige Tätigkeiten beschränken, sind grundsätzlich unwirksam.
- Wenn Sie versetzen, müssen Sie billiges Ermessen wahren. Das bedeutet, dass Sie eine Interessenabwägung durchführen müssen. Sie müssen die Interessen des Unternehmens also gegen die persönlichen Interessen des Arbeitnehmers abwägen.
In der betrieblichen Praxis fällt die Feststellung der Gleichwertigkeit häufig schwer.
In seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 28.02.2020 (Az.: 4 Sa 326/19) hat das Landesarbeitsgericht Köln jetzt allerlei Kriterien genannt, mit denen Sie die Gleichwertigkeit besser beurteilen können: