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Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise vom 19.10.2020

In unserem heutigen Corona-Update soll es um die Themen neue Quarantäne-Muster-Verordnung für Auslandsreisende, telefonische AU sowie Arbeitsschutz gehen.

1. Die neue Quarantäne-Muster-Verordnung

Die neue Quarantäne-Muster-Verordnung für Reisen ins Ausland ist da!
Sie finden die Muster-Verordnung hier.

Ziel der Muster-Verordnung ist es, den Boden für bundeseinheitliche Standards zu bereiten.
Wie Sie schon aus unseren früheren Berichterstattungen wissen, ist es am Ende aber Sache der einzelnen Bundesländer, ob sie die Regelungen 1 : 1 umsetzen.

In Kraft treten sollen die neuen Regelungen am 08.11.2020.

Nun zu den Inhalten:

a) Der Grundsatz:
Reiserückkehrer, die sich innerhalb der letzten 10 Tage vor der Einreise in die BRD in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen die für ihren Wohnort zuständige Behörde informieren und sich für 10 Tage in Quarantäne begeben, § 1 der Muster-Verordnung.
Die Quarantäne kann frühestens ab dem 5. Tag durch ein negatives Testergebnis beendet werden, § 3 Abs. (1) und Abs. (2) der Muster-Verordnung.
Ob ein Land, in dem man sich innerhalb der letzten 10 Tage vor der Einreise aufgehalten hat, Risikogebiet ist, entscheidet der Zeitpunkt der Einreise, § 1 Abs. (4) der Muster-Verordnung.

Achtung: Auch bei einem negativen Testergebnis gilt: Wenn nach dem negativen Test und binnen 10 Tage nach der Einreise Corona-typische Symptome auftreten, muss ein erneuter Test durchgeführt werden, § 3 Abs. (5) der Muster-Verordnung.

b) Ausnahmen vom Grundsatz:
Von diesem Grundsatz gibt es allerlei Ausnahmen für Dienstreisen sowie Urlaubsreisen.

Die Ausnahmen sind in § 2 der Muster-Verordnung geregelt.

Die wichtigsten möchten wir im Folgenden für Sie zusammenfassen:

Ohne Corona-Test dürfen u. a. einreisen:

  • Im Rahmen des Grenzverkehrs reisende Personen, die sich weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder nur für bis zu 24 Stunden in die BRD einreisen.
  • Grenzpendler/Grenzgänger, die nachweislich aus zwingend notwendigen beruflichen Gründen in ein Risikogebiet reisen bzw. aus einem Risikogebiet einreisen, sofern diese Beschäftigten regelmäßig und mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren und angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden.

    Hinweis: Die zwingende berufliche Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind vom Arbeitgeber  oder Auftraggeber zu bescheinigen.

  • Beschäftigte im Waren- und Gütertransport sowie Personentransport bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden sowie der Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte, die abermals vom Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen sind.


Mit einem negativen Corona-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist ("bisherige Rechtslage") dürfen insbesondere nur noch folgende Personen einreisen:

  • Personen mit systemrelevanten Berufen,

  • Arbeitnehmer, die sich für bis zu 5 Tage aus zwingend notwendigen und unaufschiebbaren beruflichen Gründen in einem Risikogebiet aufgehalten haben.

    Hinweis: Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,

  • Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet, die höchstens 48 Stunden vor der Einreise einen Corona-Test mit negativem Ergebnis durchgeführt haben und aus einem Land einreisen, das sozusagen aufgrund einer Vereinbarung zwischen der BRD und dem betroffenen Land trotz des Infektionsrisikos als sozusagen "sicher genug" eingestuft wurde [die Einzelheiten sind in § 2 Abs. (3) Ziff. 6. a) bis c) geregelt].

    Hinweis: Unseres Wissens gibt es solche Abkommen mit dem Ausland noch nicht. Es sollen solche Abkommen aber im Gespräch sein, z. B. was die Balearen und die Kanaren anbelangt.
    Zu finden sein werden diese Länder auf der Internet-Seite des Auswärtigen Amtes und des RKI.

2. Die telefonische AU ist wieder möglich

Seit dem 19.10.2020 können sich Arbeitnehmer*innen, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, wieder telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankschreiben lassen. Möglich ist auch eine einmalige telefonische Verlängerung der AU für weitere 7 Kalendertage. Der Arzt, der die AU ausstellt, muss sich persönlich vom Zustand des Patienten überzeugen und zwar durch eine eingehende telefonische Beratung.

Die Regelung ist vorerst bis zum 31.12.2020 befristet.

Näheres können Sie dem Link auf die Seite des Gemeinsamen Bundesausschusses entnehmen.

3. Arbeitsschutz gegen die Corona-Epidemie

Die Arbeitsschutzkonferenz, die aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik sowie der Gesetzlichen Unfallversicherung besteht, hat Leitlinien zur Beratung und Überwachung während der Corona-Epidemie herausgegeben.
Die Leitlinien finden Sie hier.

Danach ist der Arbeitgeber für die notwendigen Arbeitsschutz- und Infektionsschutzmaßnahmen verantwortlich und zwar nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Gefährdungsbeurteilung.
Folgende Vorschriften soll er dabei insbesondere beachten:

  • Arbeitsschutzgesetz
    Arbeitsstättenverordnung
    Betriebssicherheitsverordnung
    Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
    Biostoffverordnung
    PSA-Benutzungsverordnung

  • Arbeitssicherheitsgesetz

  • Technische Regeln
    SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel,
    Technische Regeln für Arbeitsstätten (insb. ASR A1.2    „Raumabmessungen“,
    ASR A3.6 „Lüftung“,
    ASR A 4.1 „Sanitärräume“,
    ASR A4.2 „Pausen- und Bereitschaftsräume“,
    ASR A4.4 „Unterkünfte“,
    TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“ und
    TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“

  • SARS-CoV-2-Verordnungen der Länder

  • SARS-CoV-2-Hinweise der Länder

  • SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS in der jeweils gültigen Fassung

  • Branchenspezifische Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger

  • SGB VII

  • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“

  • DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“

  • VSG 1.1 „Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz“

  • VSG 1.2 „Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung“

 
Wie immer halten wir Sie natürlich über alle wichtigen Neuerungen auf dem Laufenden!

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