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03. Januar 2022

Nachtrag zu den neuen Beitragsbemessungsgrenzen: Wie wirkt sich die Absenkung auf Entgeltumwandlungsvereinbarungen aus?

Nachtrag zu den neuen Beitragsbemessungsgrenzen: Wie wirkt sich die Absenkung auf Entgeltumwandlungsvereinbarungen aus?

Zunächst möchten wir Ihnen alles Gute für das Jahr 2022 wünschen.
 
Aufgrund unseres Newsletters vom 30.12.2021 kam in der Leserschaft die Frage auf, wie sich die Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) auf Entgeltumwandlungsvereinbarungen für die betriebliche Altersversorgung auswirkt.
 
Zur Erinnerung: Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) beträgt im Jahr 2022 EUR 84.600/Jahr.
In 2021 lag sie noch bei EUR 85.200/Jahr.
Das wirkt sich auch auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung gemäß § 1 a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) aus. Danach haben Beschäftigte nämlich lediglich Anspruch auf Entgeltumwandlung in Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung reduziert sich also um EUR 24 jährlich bzw. EUR 2 monatlich.
 
Und was ist mit bestehenden Entgeltumwandlungsverträgen, wenn die 4% der BBG in der Vergangenheit ausgeschöpft worden sind?

23. Dezember 2021

Mutterschutzlohn bei schwankendem Einkommen: Berechnung und Vermeidung von unzulässigen Diskriminierungen

Mutterschutzlohn bei schwankendem Einkommen:
Berechnung und Vermeidung von unzulässigen Diskriminierungen

Heute soll es um folgende Themen gehen:

  • Wie berechnet man den Mutterschutzlohn bei schwankendem Arbeitseinkommen?
  • Und wann setzt man sich Entschädigungsansprüchen wegen unzulässiger Diskriminierung aus, weil man variable Vergütungsbestandteile nicht (richtig) beim Mutterschaftsgeld berücksichtigt?

1.  Wie berechnet man Mutterschutzlohn bei schwankendem Arbeitseinkommen?

Mit dieser Frage hat sich das Arbeitsgericht Köln in seinem Urteil vom 08.09.2021 (Az.: 18 Ca 3348/20) in einem Fall beschäftigt, in dem das monatliche Einkommen der Arbeitnehmerin starken Schwankungen unterlag.

21. Dezember 2021

Corona-Update: Kurzarbeitergeld wird erhöht, weitere "Corona-Urteile"

Corona-Update: Kurzarbeitergeld wird erhöht, weitere "Corona-Urteile"

In unserem heutigen Corona-Update geht es um die Erhöhung des kürzlich verlängerten Kurzarbeitergeldes und um diverse Corona-Urteile".

Stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes beschlossen
Nachdem das erleichterte Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2022 verlängert wurde, wurde nun auch die stufenweise Erhöhung – wie wir sie aus 2020 kennen – wieder eingeführt. Das heißt:
Ab dem vierten Bezugsmonat steigt das Kurzarbeitergeld von 60% auf 70% bzw. von 67% auf 77% bei Beschäftigten mit Kind. Ab dem siebten Bezugsmonat liegt es dann bei 80% bzw. 87%.
Für Beschäftigte, die bis zum 31.03.2021 in Kurzarbeit gegangen sind, gelten diese höheren Sätze ohnehin schon aufgrund der alten Regelung bis Ende 2021; nun wurden sie bis zum 31.03.2022 verlängert. Und Beschäftigte, die erst seit April 2021 in Kurzarbeit sind, profitieren jetzt ebenfalls von der Erhöhung. Sie greift allerdings nur für Beschäftigte, deren Arbeitszeit im Zuge der Kurzarbeit um mindestens 50% reduziert ist.
 
Kein Anspruch auf Versetzung bei Maskenbefreiungsattest
In unseren Corona-Updates haben wir uns schon oft mit der Frage beschäftigt, wie mit Beschäftigten umzugehen ist, die ein Attest vorlegen, das sie von der Pflicht befreit , am Arbeitsplatz eine Maske zu tragen. Vorausgesetzt ein solches Attest erfüllt (ausnahmsweise) die hohen Hürden, die die Rechtsprechung an solche Bescheinigungen stellt, bleibt die Frage, ob bzw. wie Arbeitgeber diese Personen beschäftigen müssen.
Eine Antwort hierauf gibt unter anderem das Landesarbeitsgericht Hamburg in seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 13.10.2021 (Az.: 7 Sa 23/21). Darin hat das Gericht nämlich folgende praxisrelevanten Aussagen getroffen: