Skip to main content

Nachtrag zu den neuen Beitragsbemessungsgrenzen: Wie wirkt sich die Absenkung auf Entgeltumwandlungsvereinbarungen aus?

Zunächst möchten wir Ihnen alles Gute für das Jahr 2022 wünschen.
 
Aufgrund unseres Newsletters vom 30.12.2021 kam in der Leserschaft die Frage auf, wie sich die Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) auf Entgeltumwandlungsvereinbarungen für die betriebliche Altersversorgung auswirkt.
 
Zur Erinnerung: Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) beträgt im Jahr 2022 EUR 84.600/Jahr.
In 2021 lag sie noch bei EUR 85.200/Jahr.
Das wirkt sich auch auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung gemäß § 1 a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) aus. Danach haben Beschäftigte nämlich lediglich Anspruch auf Entgeltumwandlung in Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung reduziert sich also um EUR 24 jährlich bzw. EUR 2 monatlich.
 
Und was ist mit bestehenden Entgeltumwandlungsverträgen, wenn die 4% der BBG in der Vergangenheit ausgeschöpft worden sind?

Sind Gehaltsumwandlungsvereinbarungen dynamisch ausgestaltet, ist alles gut.
 
Sind Gehaltsumwandlungsvereinbarungen nicht dynamisch ausgestaltet, können Arbeitgeber wohl eine Anpassung verlangen. Probleme bestehen allerdings dann, wenn sich die daraufhin abgeschlossenen Versorgungsverträge nicht ohne Weiteres reduzieren lassen. In diesem Fall bliebe nur eins: die Entgeltumwandlung wird in der bisherigen Höhe fortgeführt, ist dann allerdings nicht mehr vollständig beitrags- und (je nach Durchführungsweg) ggfs. auch nicht mehr vollständig steuerfrei.

Arbeitgeber, die tarifgebunden sind, sollten natürlich in Einklang mit dem Tarifvertrag handeln.
 
Wir wünschen Ihnen einen guten Start ins Neue Jahr.

  • Erstellt am .