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28. Juli 2020

Neues zur Umwandlung von freien Mitarbeiterverträgen in Arbeitsverträgen

Neues zur Umwandlung von freien Mitarbeiterverträgen in Arbeitsverträgen

In unserem Newsletter vom 16.01.2020 hatten wir Ihnen von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.06.2019 (Az.: 5 AZR 178/18) berichtet, in dem das BAG u.a. entschieden hat, dass Arbeitgeber grundsätzlich einen Erstattungsanspruch gegen freie Mitarbeiter haben, wenn deren Arbeitnehmerstatus arbeitsgerichtlich festgestellt worden ist. Berechnet wird der Erstattungsanspruch nach der Differenz zwischen dem Honorar, das der Mitarbeiter als "Freier" kassiert hat und der für Arbeitnehmer üblichen Vergütung.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war es wie so oft so, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitnehmerstatus gerichtlich feststellen ließ und hiermit Erfolg hatte.
 
Aber was ist, wenn nicht der Arbeitnehmer seinen Arbeitnehmerstatus gerichtlich einfordert, sondern, wenn der Arbeitgeber die freie Mitarbeit rückwirkend als Arbeitsverhältnis behandelt und Differenzlohnansprüche einfordert?

In diesem Fall haben Sie als Arbeitgeber keinen Anspruch auf Erstattung des Differenzlohns.

23. Juli 2020

Bundesarbeitsgericht aktuell: Tarifgebundene Arbeitgeber haben es schwer, wenn sie Reisezeiten nicht vergüten möchten!

Bundesarbeitsgericht aktuell:
Tarifgebundene Arbeitgeber haben es schwer,
wenn sie Reisezeiten nicht vergüten möchten!

In dem gerade im Volltext veröffentlichten Urteil vom 18.03.2020 (Az.: 5 AZR 36/19) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden: 

Sieht ein Tarifvertrag abschließende Regelungen über die Behandlung von Arbeitszeiten vor, dürfen tarifgebundene Arbeitgeber hiervon nicht durch Betriebsvereinbarung abweichen. 

Das ist deshalb eine schlechte Nachricht für Arbeitgeber, weil die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, die Rechtslage mit Urteil vom 14.08.2018 (Az.: 10 Sa 193/18) noch anders beurteilt hatte. 
Die Düsseldorfer Landesarbeitsrichter waren nämlich noch der Meinung: Auch tarifgebundene Arbeitgeber können per Betriebsvereinbarung regeln, dass bestimmte "Aktivitäten" (im entschiedenen Fall ging es um die Anfahrtszeiten zum ersten Kunden und die Abfahrtszeiten vom letzten Kunden) keine Arbeitszeit sind. In einem solchen Fall läge kein Verstoß gegen den Tarifvertrag bzw. die in § 77 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes verankerte sogenannte Tarifsperre vor. 

Die dadurch geschürte Hoffnung tarifgebundener Arbeitgeber, sie könnten die Vergütung von Reisezeiten durch eine kluge Betriebsvereinbarung mit ihrem Betriebsrat eindämmen, hat das Bundesarbeitsgericht nun zunichte gemacht. 

Wir möchten diese Entscheidung gerne zum Anlass nehmen, noch einmal etwas grundsätzlicher zu den Themen Vergütung von Reisezeiten und Tarifsperre Stellung zu nehmen.