Neues Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts zu gleichgestellten Arbeitnehmern
Neues Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts zu gleichgestellten Arbeitnehmern
Nach § 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX müssen Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen oder eine Gruppe von schwerbehinderten Menschen betreffen, unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören. § 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX ist also eine Art „Allzuständigkeit“ der Schwerbehindertenvertretung, die sich auf Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen, disziplinarische Maßnahmen (wie Er- oder Abmahnungen) und vieles andere mehr bezieht.
Diese „Allzuständigkeit“ der Schwerbehindertenvertretung betrifft schwerbehinderte sowie gleichgestellte Arbeitnehmer (vgl. § 151 Abs.1 SGB IX).