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11. August 2020

Neues Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts zu gleichgestellten Arbeitnehmern

 

Neues Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts zu gleichgestellten Arbeitnehmern

Nach § 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX müssen Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen oder eine Gruppe von schwerbehinderten Menschen betreffen, unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören. § 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX ist also eine Art „Allzuständigkeit“ der Schwerbehindertenvertretung, die sich auf Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen, disziplinarische Maßnahmen (wie Er- oder Abmahnungen) und vieles andere mehr bezieht.
 
Diese „Allzuständigkeit“ der Schwerbehindertenvertretung betrifft schwerbehinderte sowie gleichgestellte Arbeitnehmer (vgl. § 151 Abs.1 SGB IX).

04. August 2020

Brandaktuell: Nebentätigkeiten und Arbeitszeitgesetz

Brandaktuell: Nebentätigkeiten und Arbeitszeitgesetz

Etliche Arbeitnehmer üben Nebentätigkeiten aus. Einige von ihnen schießen dabei aber über die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes hinaus.

Aber was ist die Rechtsfolge, wenn zwei Arbeitsverhältnisse zusammengenommen die höchstzulässige Arbeitszeit überschreiten?

Hierauf hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg in seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 19.05.2020 (Az.: 7 Sa 11/19) Antworten gegeben.

Vorneweg zur Erinnerung:
Arbeitnehmer dürfen maximal 48 Wochenstunden arbeiten.
Das ergibt sich aus § 3 des Arbeitszeitgesetzes, in dem es heißt:

"Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden."

Da Werktage im Sinne des Arbeitszeitgesetzes die Tage Montag bis Samstag sind, folgt aus § 3 des Arbeitszeitgesetzes: