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Neues zur Umwandlung von freien Mitarbeiterverträgen in Arbeitsverträgen

In unserem Newsletter vom 16.01.2020 hatten wir Ihnen von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.06.2019 (Az.: 5 AZR 178/18) berichtet, in dem das BAG u.a. entschieden hat, dass Arbeitgeber grundsätzlich einen Erstattungsanspruch gegen freie Mitarbeiter haben, wenn deren Arbeitnehmerstatus arbeitsgerichtlich festgestellt worden ist. Berechnet wird der Erstattungsanspruch nach der Differenz zwischen dem Honorar, das der Mitarbeiter als "Freier" kassiert hat und der für Arbeitnehmer üblichen Vergütung.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war es wie so oft so, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitnehmerstatus gerichtlich feststellen ließ und hiermit Erfolg hatte.
 
Aber was ist, wenn nicht der Arbeitnehmer seinen Arbeitnehmerstatus gerichtlich einfordert, sondern, wenn der Arbeitgeber die freie Mitarbeit rückwirkend als Arbeitsverhältnis behandelt und Differenzlohnansprüche einfordert?

In diesem Fall haben Sie als Arbeitgeber keinen Anspruch auf Erstattung des Differenzlohns.

Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in seinen kürzlich veröffentlichten Urteilen vom 16.01.2020 (Az.: 5 Sa 150/19) sowie vom 21.01.2020 (Az.: 1 Sa 115/19) entschieden.
 
Die wesentlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein lauten: 

  • Der Arbeitgeber handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er aus eigenem Antrieb versucht, dem Mitarbeiter die Vorteile zu entziehen, die dieser durch die freie Mitarbeit erlangt hat.
  • Kein Rechtsmissbrauch des Arbeitgebers liegt vor, wenn der Mitarbeiter selbst eine Klage erhebt, mit der er ein Arbeitsverhältnis geltend macht. Denn dann kann der Arbeitnehmer keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen.
  • Kein Rechtsmissbrauch des Arbeitgebers ist auch dann gegeben, wenn der Mitarbeiter selbst ein sozialversicherungsrechtliches Statusfeststellungsverfahren einleitet.

Die Fälle, in denen Sie als Arbeitgeber die Rückabwicklung von freien Mitarbeiterverhältnissen in Arbeitsverhältnisse betreiben, sind im Übrigen praxisrelevanter als Sie vielleicht auf den ersten Blick denken.
 
Denn, wie in den vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fällen, kann es auch Ihnen passieren, dass die freie Mitarbeit im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung beanstandet wird und Sie nur deshalb aktiv werden (müssen).
 
Was lernen wir daraus?
Unternehmen sollten vorher prüfen, ob es sich um eine freie Mitarbeit oder ein Arbeitsverhältnis handelt. Anderenfalls kann es Arbeitgebern so ergehen wie den Unternehmen in den vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fällen: Sie zahlen eine höhere freie Mitarbeitervergütung und bekommen die Differenz zum Arbeitslohn nicht vom Arbeitnehmer zurück. In der Regel haben die Unternehmen dann auch die volle Last der von den Sozialversicherungsträgern rückwirkend eingeforderten Sozialversicherungsbeiträge zu tragen. Nach § 28g SGB IV können Sie als Arbeitgeber die für die Vergangenheit gezahlten Sozialversicherungsbeiträge nämlich grundsätzlich nur im Rahmen der nächsten drei Gehaltsabrechnungen vom Beschäftigen erstattet verlangen, und das auch nur in Höhe des Arbeitnehmeranteils. Und wenn Ihr Unternehmen die im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellten Beitragsschulden gar im Rahmen eines Beitragssummenbescheids entrichtet, bekommen Sie gar nichts vom Arbeitnehmer zurück.

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