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Auch Risikogruppen müssen arbeiten!

Manche Arbeitnehmer, die zu einer Risikogruppe gehören, möchten gerne ihre Arbeit verweigern, zumal wenn sie sich durch ihre Tätigkeit einem abstrakten Infektionsrisiko aussetzen.

So war es auch bei einem älteren Berufsschullehrer, der sich per einstweiliger Verfügung vom Präsenzunterricht entbinden lassen wollte.

Damit hatte der Berufsschullehrer beim Arbeitsgericht Mainz keinen Erfolg.
Nach Meinung der Mainzer Arbeitsrichter ist der Antrag sogar offensichtlich unbegründet.
Die hierzu vom Arbeitsgericht Mainz in seinem gerade veröffentlichen Beschluss vom 08.06.2020 (Az.: 4 Ga 10/20) getroffenen wesentlichen Feststellungen lauten:

  • Ein Arbeitnehmer könne nicht verlangen, unbegrenzt und unabhängig von einem konkret für ihn bestehenden Risiko von der Arbeitspflicht befreit zu werden.
  • Es sei auch nicht erkennbar und erst recht nicht epidemiologisch nachgewiesen, dass die zunehmende Öffnung der Schulen ein zu hohes Gesundheitsrisiko für Lehrer bedeute. Vielmehr seien die Landesregierungen, in diesem Fall die Landesregierung in Rheinland-Pfalz, bemüht, in ihren Corona-Schutzverordnungen den aktuellen medizinischen Erkenntnissen fortlaufend Rechnung zu tragen.
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