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Eine der wichtigsten Fragen bei einer Versetzung: Wann sind Tätigkeiten gleichwertig?

In seinem gerade veröffentlichten Grundsatzurteil vom 28.02.2020 (Az.: 4 Sa 326/19) hat das Landesarbeitsgericht Köln die rechtlichen Grenzen einer Versetzung in eine andere Tätigkeit noch einmal sehr schön beschrieben.

Bevor wir zu den wesentlichen Feststellungen dieses Urteils kommen, noch einmal die Grundzüge:

Wenn Sie einen Arbeitnehmer in eine andere Tätigkeit versetzen möchten, müssen Sie sich vor allem zwei Dinge merken:

  • Die Versetzung muss arbeitsvertraglich erlaubt sein. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitsvertrag eine weite Funktionsbezeichnung enthält (z. B. "Sachbearbeiter") oder wenn der Arbeitsvertrag die Funktion konkret beschreibt, dem Arbeitgeber aber gleichzeitig die Möglichkeit der Übertragung einer gleichwertigen Funktion gibt. Klauseln, die Versetzungen nicht auf gleichwertige Tätigkeiten beschränken, sind grundsätzlich unwirksam.

  • Wenn Sie versetzen, müssen Sie billiges Ermessen wahren. Das bedeutet, dass Sie eine Interessenabwägung durchführen müssen. Sie müssen die Interessen des Unternehmens also gegen die persönlichen Interessen des Arbeitnehmers abwägen.

In der betrieblichen Praxis fällt die Feststellung der Gleichwertigkeit häufig schwer.
In seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 28.02.2020 (Az.: 4 Sa 326/19) hat das Landesarbeitsgericht Köln jetzt allerlei Kriterien genannt, mit denen Sie die Gleichwertigkeit besser beurteilen können:

  • Die Gleichwertigkeit bestimmt sich nicht allein an der Vergütung.
    Entscheidend sind vielmehr auch die Inhalte der Tätigkeit und das sich daraus ergebende - so das LAG Köln wörtlich - "Sozialbild".

    Sie können einem Arbeitnehmer daher auch dann keine Tätigkeit mit einem geringer zu bewertenden "Sozialbild" zuweisen, wenn Sie ihm die bisherige Vergütung zahlen.

  • Kriterien für die Gleichwertigkeit bzw. das gleiche Sozialbild sind:
    - Wertigkeit der Tätigkeit als solches.
    - Anzahl der dem Arbeitnehmer unterstellten Mitarbeiter.
    - Umfang der Entscheidungsbefugnisse über den Einsatz von Sachmitteln o. ä.
    - Einordnung der Stelle in der Betriebshierarchie.
    - Umfang der vorgesetzten Funktionen gegenüber anderen Mitarbeitern.
    - Sonstige Kriterien, die das soziale Ansehen im Betrieb beeinflussen.

  • Besteht in Ihrem Betrieb ein tarifliches oder anderes kollektives Vergütungssystem, kann die Eingruppierung des Arbeitnehmers ein Indiz für die Gleichwertigkeit sein.

  • Ein weiteres Kriterium für die Gleichwertigkeit können auch variable Vergütungsbestandteile sein.
    Im konkreten Fall setzte sich das bisherige Gehalt des Arbeitnehmers aus einem Fixgehalt und Provisionen zusammen. Die Provisionen hatten zuletzt über die Hälfte des Jahresgehalts ausgemacht.
    In der neuen Tätigkeit sollte der Arbeitnehmer nur noch eine fixe Vergütung erhalten.
    Nach der vom Landesarbeitsgericht Köln vertretenen Auffassung sei die neue Tätigkeit daher nicht gleichwertig.

Wenn die neue Tätigkeit nicht gleichwertig ist, kommt es auf die Frage, ob die Versetzung billigem Ermessen entspricht, nicht mehr an.

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