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Adieu € 450 – die neue „Geringfügigkeitsgrenze“ kommt!

Seit nunmehr fast 10 Jahren beträgt die monatliche Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte € 450. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass es aus zwei Gründen Änderungsbedarf gibt: Zum einen wegen der kontinuierlich gestiegenen Löhne und Gehälter, die eine Anhebung der „Minijob-Grenze“ überfällig machen. Und zum anderen wegen des Mindestlohns und der anstehenden Erhöhungen. Da sich die Vergütung der meisten Minijobber:innen auf Mindestlohnniveau bewegt, musste nämlich bei jeder Erhöhung geprüft werden: Muss der Arbeitsvertrag geändert werden, weil durch die Erhöhung des Mindestlohns bei der vereinbarten Arbeitszeit die Entgeltgrenze überschritten wird?
 
Diese Prüfung soll künftig entfallen – es soll eine flexible Geringfügigkeitsgrenze kommen! Das Bundeskabinett will den Gesetzesentwurf heute auf den Weg bringen.

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sieht vor, die € 450-Grenze abzuschaffen und durch eine Geringfügigkeitsgrenze zu ersetzen, die immer 10 Wochenstunden zum jeweils geltenden Mindestlohn möglich macht. Und das geht so:
 
Der jeweils geltende Mindestlohn wird mit 130 (= Arbeitsstunden im Quartal bei 10 Stunden/Woche) multipliziert, durch drei geteilt (d. h. auf Monate umgerechnet) und auf volle € aufgerundet.
 
Steigt der Mindestlohn auf die von der Koalition angestrebten € 12, beträgt die Geringfügigkeitsgrenze also (€ 12 x 130/3=) € 520. Es ist davon auszugehen, dass beide Änderungen – neuer Mindestlohn und flexible Geringfügigkeitsgrenze – zeitgleich in Kraft treten werden.
 
Damit soll künftig der Beschäftigungsrahmen klar auf maximal 10 Stunden pro Woche abgesteckt werden; auch wenn eine flexiblere Gestaltung möglich bleibt.
Ebenso im Grundsatz möglich bleiben gelegentliche und unvorhergesehene Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze; wenn die engen Voraussetzungen der so begünstigten Einmalzahlungen eingehalten werden, darf das Einkommen im Kalenderjahr das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Das wären bei einer Geringfügigkeitsgrenze von € 520 dann € 6.240 im Kalenderjahr.
 
Für Beschäftigte, die vor Inkrafttreten der geplanten Änderungen mehr als € 450, aber weniger als € 520 verdient haben, und deshalb anders als Minijobber:innen Schutz in der Arbeitslosenversicherung haben, soll es eine Übergangsregelung geben, die ihnen bis zum 31.12.2023 diesen Versicherungsschutz erhält. Sie sollen bis dahin ein Optionsrecht zur Befreiung von der Versicherungspflicht ausüben können.
 
In der Praxis haben sich in der Vergangenheit nach den Erkenntnissen des BMAS viele Unternehmen damit beholfen, dem „Problemkreis“ Arbeitszeit – Mindestlohn – € 450-Grenze dadurch zu entgehen, dass man bei der Kontrolle und Aufzeichnung der Arbeitszeit nicht so genau hingeschaut hat. Eine Reaktion des Gesetzgebers sind die verschärften Aufzeichnungspflichten, über die wir in unserem Newsletter vom 22.02.2022 berichtet haben.
 
Und wenn Sie wissen möchten, welche „Kompensationsmöglichkeiten“ Sie bei einer Erhöhung des Mindestlohns auf € 12 haben, schauen Sie gerne noch einmal in unseren Newsletter vom 03.02.2022.

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