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Ein erster Gesetzesentwurf zur Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten ist da!

Nach dem viel diskutierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu den Aufzeichnungspflichten vom 14.05.2019 (Az.: C-55/18) warten alle gespannt auf den Gesetzgeber.

Nochmal zur Erinnerung: Die Kernaussagen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs: 

  • Die Charta der Grundrechte der EU garantiert jedem Beschäftigten das Recht auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten. 
  • Die Arbeitszeitrichtlinie präzisiert dieses Grundrecht einer/eines jeden Beschäftigten.
  • Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass den Beschäftigten diese Rechte auch tatsächlich zugutekommen. 
  • Ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit einer/eines jeden Beschäftigten gemessen wird, kann die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, ihre zeitliche Verteilung und die Zahl der geleisteten Überstunden nicht objektiv und verlässlich ermittelt werden, mit der Folge, dass Beschäftigte ihre Rechte nur äußerst schwierig oder praktisch gar nicht durchsetzen können. 
  • Es reicht nicht, wenn Arbeitgeber – wie in Deutschland durch § 16 Abs. 2 ArbZG – lediglich verpflichtet sind, Überstunden ihrer Beschäftigten aufzuzeichnen. Denn hierdurch kann nicht verlässlich erfasst werden, wie lange die/der Beschäftigte täglich oder wöchentlich gearbeitet hat. 
  • Die Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber daher verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einer/einem jeden Beschäftigten geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Die Art und Weise der Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere dessen Form, obliegt den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten haben dabei ggfs. den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder den Eigenheiten bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen.

Nun hat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Aufzeichnungspflicht in den Bereichen verschärft, in denen auch schon bislang eine Aufzeichnungspflicht bestand. Und das sind folgende Bereiche:

  • Geringfügig Beschäftigte (§ 17 Abs. 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes),
  • Die in  § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen (§ 17, Abs. 1, Satz 1 des Mindestlohngesetzes), also
    - Baugewerbe,
    - Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
    - Personenbeförderungsgewerbe,
    - Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
    - Schaustellergewerbe,
    - Unternehmen der Forstwirtschaft,
    - Gebäudereinigungsgewerbe,
    - Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
    - Fleischwirtschaft,
    - Prostitutionsgewerbe,
    - Wach- und Sicherheitsgewerbe.
  • Unternehmen, die als Entleiher Leiharbeitnehmer:innen beschäftigen (§ 17c des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes),
  • Arbeitgeber, die dem Arbeitnehmerentsendegesetz unterfallen (§ 19 Abs. 1 des Arbeitnehmerentsendegesetzes) und
  • die Fleischwirtschaft nach § 6 GSA Fleisch.

Diese Aufzeichnungspflicht soll laut dem Gesetzesentwurf von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil dahingehend verschärft werden, dass Arbeitgeber nunmehr verpflichtet sind, "den Beginn der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer:innen jeweils unmittelbar bei Arbeitsaufnahme sowie Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch und manipulationssicher aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt elektronisch aufzubewahren."

Für Arbeitgeber, die vom Arbeitnehmerentsendegesetz erfasst sind, soll zusätzlich geregelt werden: "Soweit stundenbezogene Zuschläge zu gewähren sind, hat die Aufzeichnung unter Angabe des jeweiligen Zuschlags zu erfolgen und Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit, die einen Anspruch auf den Zuschlag begründet, zu erfassen."

Zum Adjektiv "manipulationssicher" schreibt das Bundesarbeitsministerium in seiner Gesetzesbegründung: "Entsprechend der bisherigen Regelung in § 6 Abs. 1 GSA Fleisch bezieht sich das Kriterium der Manipulationssicherheit dabei auf den Schutz vor inhaltlich falschen oder nachträglich geänderten Eingaben durch den Arbeitgeber oder dessen Personal selbst. Nicht gefordert wird, dass das vom Arbeitgeber verwendete Zeiterfassungssystem bzw. die vom Arbeitgeber verwendete digitale Anwendung manipulative Eingriffe von außen durch Dritte, beispielsweise durch einen Hackerangriff, sicher ausschließt. Es muss danach lediglich ausgeschlossen sein, dass die Aufzeichnung aus der Sphäre des Arbeitgebers in einer Weise verändert wird, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Folglich muss stets ersichtlich sein, ob ursprünglich erfasste Daten zu einem späteren Zeitpunkt verändert worden sind. Durch die elektronische Aufzeichnung muss sichergestellt sein, dass diese nicht ohne Kenntlichmachung überschrieben, gelöscht oder geändert werden kann."

Sollte das tatsächlich Gesetz werden, stehen Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer:innen "mobil" arbeiten müssen, wie insbesondere im Bau- oder Transportgewerbe, vor einer großen technischen Herausforderung. Denn wie sollen sie sicherstellen, dass unmittelbar bei Arbeitsaufnahme der Beginn der täglichen Arbeitszeit und am selben Tag auch Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit manipulationssicher erfasst werden?

Damit nicht genug.
Auch in punkto Gehaltsabrechnungen soll es eine Änderung geben, und zwar in § 108 Abs. 1 der Gewerbeordnung, wo Satz 2 folgendermaßen neu gefasst werden soll:
"Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum, Zusammensetzung des Arbeitsentgelts sowie die Höhe des auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anwendbaren Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes oder einer auf Grundlage der §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmerentsendegesetzes oder § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung enthalten."

Toll!

Zu diesem brandaktuellen Thema "Arbeitszeit" planen wir am 05.04.2022 einen Kurzworkshop. Mehr zu diesem und anderen Kurzworkshops veröffentlichen wir in den nächsten Tagen.

Darüber hinaus behandelt der Gesetzesentwurf auch die Änderungen bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Hierüber werden wir in einem unserer nächsten Newsletter berichten.

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