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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: GmbH-Geschäftsführer haben keinen Kündigungsschutz

In unserem Newsletter vom 04.07.2017 (hier der Link: Newsletter vom 04.07.2017) hatten wir Ihnen von einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg berichtet, in der ausführlich begründet wird, warum Geschäftsführer grundsätzlich keinen Kündigungsschutz haben, und zwar auch nicht nach europäischem Recht.

Mittlerweile hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg bestätigt.

Die wesentlichen Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts in seinem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil vom 21.09.2017 (Az.: 2 AZR 865/16) lauten:

1.: Ist der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Kündigung noch als Geschäftsführer bestellt, hat der Geschäftsführer keinen Kündigungsschutz.

2.: Kündigungsschutz hat der Geschäftsführer selbst dann nicht, wenn das seiner Geschäftsführung zugrunde liegende Vertragsverhältnis ausnahmsweise ein Arbeitsverhältnis sein sollte. Dies schließt das Bundesarbeitsgericht aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Kündigungsschutzgesetzes. Hiernach haben Geschäftsführer keinen Kündigungsschutz, egal ob ihr Anstellungsverhältnis ein Dienstverhältnis oder ausnahmsweise ein Arbeitsverhältnis ist.
Kündigungsschutz haben Geschäftsführer demnach nur, wenn neben ihrer Geschäftsführung noch ein Arbeitsverhältnis besteht, und dann auch nur bezogen auf dieses Arbeitsverhältnis.

3.: Keine Rolle spielt auch, dass Geschäftsführer nach deutschem Recht den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterworfen sind (vgl. § 37 des GmbH-Gesetzes).

4.: Die zuvor genannten Grundsätze gelten genauso, wenn der Geschäftsführer nach Zugang der Kündigung abberufen wurde oder sein Amt niedergelegt hat. Kündigungsschutz und Zuständigkeit der Arbeitsgerichte sind laut Bundesarbeitsgericht zwei verschiedene Paar Schuhe (für diejenigen, die es noch nicht wissen, hierzu folgende ergänzende Anmerkung: Eine Abberufung oder Amtsniederlegung nach Ausspruch der Kündigung begründet die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte).

5.: Ausdrücklich nicht entschieden hat das Bundesarbeitsgericht, wie es sich mit dem Kündigungsschutz von Geschäftsführern verhält, die bereits vor Ausspruch der Kündigung abberufen wurden oder ihr Amt niedergelegt haben. Das Bundesarbeitsgericht deutet aber an, dass § 14 Abs. 1 Nr. 1 dann ebenfalls greift und es keinen Kündigungsschutz für diese Geschäftsführer gibt.

6.: Es verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, dass Geschäftsführer keinen Kündigungsschutz haben.

7.: Ebenso wenig verstößt es gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, dass leitende Angestellte Kündigungsschutz und Geschäftsführer keinen Kündigungsschutz haben.

8.: Auch einen Verstoß gegen europäisches Recht kann das Bundesarbeitsgericht nicht erkennen. Der im ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes geregelte Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen fällt nach den Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts nämlich nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts.

9.: In aller Regel ist es auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich Unternehmen auf den Ausschluss des Kündigungsschutzes von Geschäftsführern berufen. Etwas Anderes gilt laut Bundesarbeitsgericht ausnahmsweise dann, wenn die Bestellung zum Geschäftsführer allein mit dem Ziel erfolgt, diesen alsbald entlassen zu können.

Damit steht fest: Geschäftsführer haben keinen Kündigungsschutz! Einzig ungeklärt ist die Frage, wie es sich mit dem Kündigungsschutz von Geschäftsführern verhält, wenn diese schon vor Zugang der Kündigung ihre Organstellung durch Abberufung oder Niederlegung verloren haben. Zwar macht das Urteil Hoffnung, dass auch dann kein Kündigungsschutz besteht. Solange das nicht abschließend geklärt ist, sollten Sie allerdings vorsichtig sein und Geschäftsführer tunlichst nicht schon vor der Kündigung abberufen oder zur Amtsniederlegung ermutigen.

Gleichzeitig muss sich die betriebliche Praxis natürlich darauf einstellen, dass Geschäftsführer jetzt vermehrt versuchen werden, den nicht vorhandenen Kündigungsschutz durch vertragliche Regelungen zu kompensieren.
Insoweit bieten sich folgende Kompensationsmöglichkeiten an:

  • Lange Kündigungsfristen in unbefristeten Geschäftsführerverträgen.
  • Befristete Verträge mit Verlängerungsoption unter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts.
  • Vertraglich vereinbarte Abfindungsregelungen, wobei Sie solche Abfindungsversprechen nur für Kündigungen abgeben sollten, die, verkürzt gesprochen, nicht in der Sphäre und erst recht nicht im Verantwortungsbereich des Geschäftsführers liegen.

Was Sie keinesfalls tun sollten: Sie sollten in einem Geschäftsführervertrag nie die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vereinbaren. Denn eine Geschäftsführung ist eine absolute Vertrauensposition, von der Sie wieder loskommen müssen.

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