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GmbH-Geschäftsführer haben keinen Kündigungsschutz, auch nicht nach Europäischem Recht.

Nach deutschem Recht und in deutscher Rechtsprechung sind Geschäftsführer grundsätzlich keine Arbeitnehmer. Und zwar auch dann nicht, wenn es sich um sogenannte Fremdgeschäftsführer, also um Geschäftsführer handelt, die nicht gleichzeitig Gesellschafter der GmbH sind.

Als fleißige Leser unserer Newsletter wissen Sie, dass der Status von Fremdgeschäftsführern nach Europäischem Recht anders beurteilt wird. Nach Europäischem Recht haben Fremdgeschäftsführer grundsätzlich einen Arbeitnehmerstatus.

Die Folge ist:

Der Status von deutschen Fremdgeschäftsführern muss differenziert betrachtet werden, je nachdem, ob es für das in Rede stehende Thema europäische Rechtsgrundlagen gibt oder aber nicht. Gibt es keine europäischen Rechtsgrundlagen, bleibt es bei der rein deutschen Betrachtungsweise, also dabei, dass Fremdgeschäftsführer keine Arbeitnehmer sind. Gibt es europäische Rechtsgrundlagen, insbesondere EU-Richtlinien, kommt es wiederum darauf an, ob nach der in Rede stehenden EU-Richtline der europäische Arbeitnehmerbegriff gilt (dann sind Fremdgeschäftsführer = Arbeitnehmer) oder der nationale Arbeitnehmerbegriff (dann sind Fremdgeschäftsführer in Deutschland keine Arbeitnehmer).

Zuletzt hatten wir dieses Problem im Zusammenhang mit Massenentlassungen und der Massenentlassungs-Richtlinie der EU diskutiert. In unseren damaligen Newsletter vom 31. August 2015 hatten wir berichtet, dass für Massenentlassungen der europäische Arbeitnehmerbegriff gilt, so dass Fremdgeschäftsführer einer deutschen GmbH grundsätzlich unter die Massentlassungsvorschriften fallen.

Vor einigen Tagen wurden zu ein und demselben Ausgangsfall einige Urteile des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg veröffentlicht, in denen es um den allgemeinen Kündigungsschutz von GmbH-Fremdgeschäftsführern geht.

In diesen sehr lesenswerten Entscheidungen vom 25.08.2016 (Az.: 21 Sa 1493/15, 21 Sa 575/16) hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg folgende Feststellungen zu dieser wichtigen Frage getroffen:

  • Nach § 14 Absatz 1 Nr. 1 des Kündigungsschutzgesetzes haben alle GmbH-Geschäftsführer keinen Kündigungsschutz. Und zwar selbst dann nicht, wenn sie ausnahmsweise Arbeitnehmer sein sollten. Anmerkung: Das in § 37 GmbH-Gesetz verankerte Recht der Gesellschafterversammmlung, den Geschäftsführern Weisungen zu erteilen, macht die Geschäftsführer noch nicht zu Arbeitnehmern. Arbeitnehmerstatus erlangen GmbH-Geschäftsführer erst, wenn die Gesellschafterversammlung ihnen sozusagen permanent Weisungen erteilt, so dass die Geschäftsführer keinerlei autonome Entscheidungen mehr treffen können.
  • Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es nicht erforderlich, § 14 Absatz 1 Nr. 1 des Kündigungsschutzgesetzes einzuschränken und weisungsabhängigen und / oder sozialschutzbedürftigen Geschäftsführern doch Kündigungsschutz zu geben.
  • Für den allgemeinen Kündigungsschutz gilt der nationale (hier also deutsche) und nicht der europäische Arbeitnehmerbegriff. EU-Richtlinien zum allgemeinen Kündigungsschutz gibt es nämlich nicht. Außerdem sind die Regelungen zum allgemeinen Kündigungsschutz im Kündigungsschutzgesetz auch nicht in Umsetzung der EU-Massenentlassungs-Richtlinie ergangen.
  • Grundsätzlich ist es auch nicht treuwidrig, wenn sich die GmbH darauf beruft, dass der GmbH-Geschäftsführer keinen Kündigungsschutz hat.

Da das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wegen dieser grundsätzlichen Fragen die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen hat und die Revision bereits eingelegt wurde, wird das Bundesarbeitsgericht demnächst Gelegenheit haben, die Frage endgültig zu klären.

Wir rechnen allerdings nicht damit, dass das Bundesarbeitsgericht in der Frage anders entscheidet.

 

 

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