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Neues und Altes zur Altersdiskriminierung in Stellenausschreibungen

Die diskriminierungsfreie Ausgestaltung von Stellenausschreibungen beschäftigt die Rechtsprechung seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im Jahr 2006. 

Mit Blick auf die Benachteiligung wegen des Alters hat das Bundesarbeitsgericht in den Jahren 2016 und 2017 zwei Entscheidungen getroffen, die die Ausgestaltung von Stellenanzeigen seitdem maßgeblich beeinflusst haben. 

In seinem Urteil vom 19. Mai 2016 (Az.: 8 AZR 470/14) hat das BAG entschieden, dass die Werbung in einer Stellenanzeige mit einem „jungen dynamischen Team“ ein Indiz für Diskriminierung wegen des Alters sei. 
Das BAG begründete seine Entscheidung damit, dass in dieser Formulierung nicht nur die Botschaft enthalten sei, dass die (aktuellen) Mitglieder des Teams „jung“ sind, sondern auch, dass eine Person gesucht werde, die dem entspricht. Andernfalls sei die Passage – so das BAG – ohne Aussagegehalt und daher überflüssig. Die Entscheidung haben wir seinerzeit natürlich auch in unserem Newsletter besprochen.

Demgegenüber entschied das BAG mit Urteil vom 23.11.2017 (Az.: 8 AZR 604/16), dass die Stellenausschreibung als „junges, dynamisches Unternehmen“ keine altersbezogenen Besetzungskriterien oder Wünsche im Hinblick auf das Alter der Bewerberinnen enthält. Eine solche Ausschreibung stelle daher regelmäßig keinen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung dar.

Aus Sicht des BAG macht es also einen Unterschied, ob es um ein „Team“ im Sinne einer Gruppe von Menschen (= Teammitglieder) und deren Lebensalter geht, oder ein „Unternehmen“, bei dem sich die Beschreibung „jung“ darauf bezieht, wann dieses Unternehmen gegründet wurde oder seine Tätigkeit am Markt aufgenommen hat. 

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern sieht das in einer aktuellen Entscheidung vom 17.10.2023 (Az.: 2 Sa 61/23) aber anders. 
In diesem Fall ging es um die Formulierung: „Wir sind ein junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung“. Die Beschreibung „jung und dynamisch“ ist also eindeutig auf das Team, nicht auf das Unternehmen gemünzt. Trotzdem sieht das LAG Mecklenburg-Vorpommern darin kein Indiz für eine Diskriminierung wegen des Alters. Dabei hat sich das LAG durchaus kritisch mit der differenzierten Betrachtung des BAG auseinandergesetzt, die – so das LAG – „aus der Sicht eines durchschnittlichen, objektiven Bewerbers bzw. einer solchen Bewerberin schwierig nachzuvollziehen ist.“

Wörtlich heißt es in dem Urteil: 
Aber auch wenn man der Auffassung folgt, dass die Formulierung „junges, dynamisches Team“ eine Anforderung darstellt, die „auf dem ersten Blick“ den Anschein erweckt, der Arbeitgeber habe den Arbeitsplatz unter Verstoß gegen § 11 AGG ausgeschrieben, […] trifft dies vorliegend aufgrund der Gesamtformulierung und ihrer Stellung im Anzeigentext jedoch nicht zu. Denn aus dem Gesamtkontext und dem Zusatz in der Formulierung „mit Benzin im Blut“ wird verdeutlicht, dass keine ernsthafte, realistische Anforderung an einen Bewerber/eine Bewerberin genannt wird, sondern die Formulierung eine übertriebene Selbstdarstellung bzw. eine Selbsteinschätzung des insbesondere Kraftstoffe anbietenden Betriebes samt seiner Belegschaft in der Form einer Werbung bildet, was auch für einen objektiven, durchschnittlichen Betrachter deutlich wird.

Die Revision zum BAG hat das LAG nicht zugelassen; es ist daher unwahrscheinlich, dass das BAG die Gelegenheit bekommen wird, diesen Fall selbst zu beurteilen. 

Solange es demnach bei den Urteilen des BAG bleibt, bleibt es auch bei unserer Empfehlung:
Verkneifen Sie sich in Ihren Stellenanzeigen alles, was darauf hindeuten könnte, dass Ihre (aktuellen oder zukünftigen) Beschäftigten einer bestimmten Altersgruppe angehören (sollen). Selbst wenn Sie – wie der Arbeitgeber im Fall des LAG Mecklenburg-Vorpommern – Recht bekommen sollten, ist das den Ärger sicherlich nicht wert.

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