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Update Nachweisgesetz – Der Gesetzesentwurf zum Bürokratieentlastungsgesetz ist da!

In unserem Newsletter vom 04.01.2024 hatten wir ja bereits spekuliert, dass die im Nachweisgesetz noch enthaltene Schriftform alsbald durch die elektronische Form ersetzt wird.

Nun hat das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf für ein neues Bürokratieentlastungsgesetz vorgelegt.
Den Referentenentwurf finden Sie hier.

Nach Artikel 41 des Referentenentwurfs soll das Nachweisgesetz wie folgt geändert werden:



1.  Dem § 2 Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:
 
„Gleiches gilt, wenn dem Arbeitnehmer ein von den Vertragsparteien in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossener Arbeitsvertrag in einem ausdruckbaren Format übermittelt worden ist. Satz 2 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind.“
 
2. Dem § 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
 
„Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, sofern dem Arbeitnehmer hinsichtlich der  Änderung

1. ein schriftlicher Änderungsvertrag ausgehändigt worden ist oder

2. ein in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossener
Änderungsvertrag in einem ausdruckbaren Format übermittelt worden ist.
Satz 3 Nummer 2 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind.“
 
3.  § 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
 
„Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, soweit dem Arbeitnehmer eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt oder ein in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossener Arbeitsvertrag in einem ausdruckbaren Format übermittelt worden ist und das jeweilige Dokument die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben enthält.“


Die Anforderungen des Nachweisgesetzes sollen in Zukunft also auch dadurch erfüllt werden können, dass

  • ein Arbeitsvertrag oder eine Änderungsvereinbarung in elektronischer Form, also mit qualifizierter elektronischer Signatur geschlossen wird und

  • das Dokument der/den Beschäftigten in einem ausdruckbaren Format übermittelt wird.

Eine Ausnahme gibt es nur für Arbeitgeber, die in einem Bereich nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind; hier bleibt es bei der Schriftform.

Wenn Sie die vielen mit dem Gesetzesentwurf geplanten Änderungen durchgehen, werden Sie sehen, dass das Bundesjustizministerium die Schriftform vielfach durch die bloße Textform ersetzen möchte.
 
Beim Nachweisgesetz ist das nicht der Fall. Allerdings wissen Sie ja bereits aus unserem Newsletter vom 04.01.2024, dass die Reduzierung der Schriftform auf die bloße Textform EU-rechtlich problematisch gewesen wäre.
 
Daher wiederholen wir gerne noch einmal den Rat aus unserem Newsletter vom 04.01.2024: Bereiten Sie sich rechtzeitig auf die qualifizierte elektronische Signatur vor und informieren Sie sich bei den zertifizierten Anbietern. Die Fundstellen für die zertifizierten Anbieter hatten wir ebenfalls schon in unserem Newsletter vom 04.01.2024 bekanntgegeben.
 
Über weitere arbeitsrechtlich relevante Änderungen durch das Bürokratieentlastungsgesetz werden wir in unseren Folge-Newslettern berichten.

 

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