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Aktuelles zum Dienstrad: Wer zahlt die Leasingrate für entgeltfreie Beschäftigungszeiten?

In unserem Newsletter vom 10.10.2023 hatten wir Ihnen von dem Urteil des Arbeitsgerichts Aachen berichtet, das gesagt hat: Beschäftigte, die ihr Dienstrad per Gehaltsumwandlung selbst finanzieren, müssen die Leasingraten für das Dienstrad auch in entgeltfreien Zeiten zahlen.

Nun, da das Urteil des Arbeitsgericht Aachen vom 02.09.2023 (Az.: 8 Ca 2199/22) im Volltext vorliegt, möchten wir das Thema noch einmal aufgreifen.

In dem Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der aufgrund einer langen Erkrankung aus der Lohnfortzahlung raus war.
Da es nach der 6. Krankheitswoche kein Gehalt mehr gab, das umgewandelt werden konnte, war der Arbeitnehmer der Meinung, dass er nicht zahlen müsse.
Der Nutzungsüberlassungsvertrag, den der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber geschlossen hatte, sah für entgeltfreie Zeiten kurz und vereinfacht gesagt Folgendes vor:

  • Entfällt die Möglichkeit zur Gehaltsumwandlung, muss der Arbeitnehmer die Leasingrate trotzdem zahlen.
  • Der Arbeitgeber behält sich das Recht vor, die Nutzung des Dienstrads zu widerrufen. Einer der im Vertrag genannten Widerrufsgründe waren Zeiträume, in denen Beschäftigte keinen Anspruch auf Gehalt hatten, z. B. bei Bezug von Krankengeld oder Elterngeld. 

Der Vertrag war also nicht unbedingt auf der Seite des Arbeitnehmers. Allerdings griff der Arbeitnehmer die vertraglichen Regelungen mit verschiedenen Argumenten an.
 
Das Arbeitsgericht Aachen erteilte allen Argumenten des Arbeitnehmers mit – wie wir finden – guten Gründen eine Absage.
Die wesentlichen und „schönsten“ Argumente möchten wir gerne mit Ihnen teilen:

  • Solche Fälle sind nicht anders zu beurteilen, als wenn die Beschäftigten das Fahrrad selbst geleast hätten. Auch dann hätten sie die Leasingraten zahlen müssen, selbst wenn sie kein Gehalt mehr bekommen hätten.
    Nur weil der Arbeitgeber hier als „Zwischenhändler“ fungiere, sei die Situation keine andere.
  • Der Arbeitgeber hatte nach dem Vertrag zwar das Recht, aber nicht die Pflicht, den Nutzungsüberlassungsvertrag mit dem Arbeitnehmer zu widerrufen und ihn dadurch von der Zahlung der Leasingraten zu befreien. Dieses Wahlrecht des Arbeitgebers ist nach Meinung des Arbeitsgerichts auch nicht unbillig. Vielmehr sei es das gute Recht von Arbeitgebern, in solchen Situationen selbst zu entscheiden, was sie zur Risikobegrenzung tun möchten – das Fahrrad durch einen Widerruf zurückholen oder die Leasingraten beim Arbeitnehmer einfordern, auch auf die Gefahr hin, dass man einer nackten Frau oder einem nackten Mann nicht in die Tasche greifen kann. 

Eins zeigt das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen aber auch: Entscheidend ist die Vertragsgestaltung. Ein Grund mehr, sich mit den Vertragsbedingungen noch einmal zu befassen und die von Dienstrad-Unternehmen zur Verfügung gestellten Vertragsmuster nicht ungeprüft zu übernehmen.
 
Wir wünschen Ihnen einen schönen 3. Advent.

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