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Der EuGH hat entschieden: 
Urlaub während der Quarantäne ist nicht nachzugewähren

Wer unsere Newsletter aufmerksam verfolgt, weiß, dass es eine ganze Reihe an Entscheidungen zu der Frage gibt, ob Urlaubstage nachzugewähren sind, wenn die Beschäftigten ihren Urlaub (ganz oder teilweise) in Quarantäne verbringen mussten.

Die Meinungen der deutschen Arbeitsgerichte hierzu waren geteilt. 

Die herrschende Meinung tendierte dazu, dass die in eine Quarantäne gefallenen Urlaubstage nicht nachzugewähren sind, vgl. unsere Newsletter vom 17.08.2021 und 02.03.2022.

Anderer Meinung war das Landesarbeitsgericht Hamm, über dessen Entscheidung wir in unserem Newsletter vom 24.03.2022 berichtet hatten. Nach Meinung des Hammer Landesarbeitsgerichts wäre der Urlaub für Zeiten einer Quarantäne nachzugewähren, denn – so das LAG – § 9 des Bundesurlaubsgesetzes gelte für Quarantänefälle analog.

Der Arbeitgeber wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren und zog vor das Bundesarbeitsgericht (BAG), das wiederum selbst zunächst keine Entscheidung getroffen hat, sondern die Frage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weiterreichte. Das war am 16.08.2022.

Das BAG war aber nicht das einzige deutsche Gericht, dass sich wegen diese Frage an den EuGH gewendet hat. Von vielen (lange Zeit auch von uns) unbemerkt, hatte das ArbG Ludwigshafen den EuGH bereits am 14.02.2022 um Vorabentscheidung in genau dieser Frage ersucht.

In diesem Verfahren hat der EuGH heute entschieden. Die Pressemitteilung finden Sie hier, den Volltext des Urteil gibt es hier.

Konkret sagt der EuGH:

"Der Gerichtshof entscheidet, dass das Unionsrecht nicht verlangt, dass die Tage bezahlten Jahresurlaubs, an denen der Arbeitnehmer nicht krank ist, sondern aufgrund eines Kontakts mit einer mit einem Virus infizierten Person unter Quarantäne gestellt ist, übertragen werden müssen.

Der bezahlte Jahresurlaub bezweckt, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Anders als eine Krankheit steht ein Quarantänezeitraum als solcher der Verwirklichung dieser Zwecke nicht entgegen.

Folglich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Nachteile auszugleichen, die sich aus einem unvorhersehbaren Ereignis wie einer Quarantäne ergeben, das seinen Arbeitnehmer daran hindern könnte, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub uneingeschränkt und wie gewünscht zu nutzen."

Das sind doch mal gute Nachrichten!

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