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Bei Anruf: Krank

In unserem Newsletter vom 29.11.2023 hatten wir die AU per Telefon ja bereits angekündigt – nun ist sie amtlich:
Gestern hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine entsprechende Änderung der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie beschlossen: Ab sofort ist es möglich, eine AU für bis zu 5 Kalendertage per Telefon zu erhalten; allerdings nur, wenn die erkrankte Person aufgrund früherer Behandlung in der Arztpraxis persönlich bekannt ist. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.
 
Grundlage sind neu eingefügte Passagen in § 4 der AU-Richtlinie, insbesondere der neue Absatz 5a, der lautet:
„Sofern die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Videosprechstunde nicht möglich ist, kann diese bei Versicherten mit Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen, entsprechend der Vorgaben nach Absatz 5 auch nach telefonischer Anamnese mit der Maßgabe erfolgen, dass die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit über einen Zeitraum von bis zu fünf Kalendertagen nicht hinausgehen soll. Dies gilt nicht für Versicherte nach Absatz 5 Satz 4. [Anmerkung: Das sind die Versicherten, die in der Arztpraxis nicht persönlich bekannt sind.]“  
  

Anders als wir vermutet hatten, ist die telefonische AU also auf maximal 5 Kalendertage begrenzt. Das ist immerhin in den allermeisten Fällen trotzdem eine ganze Arbeitswoche. Die Befürchtungen insbesondere der betroffenen Arbeitgeber versucht Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des Gemeinsamen Bundesausschusses zu beschwichtigen; in der Pressemitteilung des G-BA vom gestrigen Tage wird sie mit folgenden Worten zitiert:
„[…] Es handelt sich ausdrücklich nicht um eine Krankschreibung zweiter Klasse. Unsere Regelungen zur telefonischen Krankschreibung tragen der besonderen Verantwortung Rechnung, dass Krankschreibungen eine hohe arbeits- und sozialrechtliche sowie wirtschaftliche Bedeutung haben. Für den G-BA steht im Vordergrund, dass die medizinische Sorgfalt bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit immer gewährleistet sein muss – das gilt selbstverständlich auch für die telefonische Anamnese. Und bei Bedarf müssen die Symptome durch eine unmittelbar persönliche Untersuchung abgeklärt werden. Diese stellt nach wie vor den Standard in der ärztlichen Versorgung dar.“

Die Voraussetzungen für die telefonische Krankschreibung für maximal fünf Kalendertage sind also:

  • die erkrankte Person muss aufgrund früherer Behandlung unmittelbar persönlich bekannt sein,
  • die Durchführung einer Videosprechstunde ist (warum auch immer) nicht möglich und
  • es liegt keine schwere Symptomatik vor.

Wie man das Vorliegen dieser Voraussetzungen – angesichts der wenigen Informationen, die Arbeitgeber überhaupt bekommen – überprüfen soll, ist allerdings fraglich.

Bleibt zu hoffen, dass sich Ärzte und ihr Personal ihrer besonderen Verantwortung bewusst sind.

Die vollständige Pressemitteilung mit weiteren Einzelheiten zur telefonischen AU finden Sie hier: https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1150/
 
Zu guter Letzt: § 8 der AU-Richtlinie, die Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie, wurde aufgehoben. Damit kann der G-BA nicht mehr durch Beschluss zulassen, dass zeitlich begrenzt bei Atemwegserkrankungen für bis zu 14 Kalendertage telefonische AUs erteilt wird. Immerhin, mag man auf den ersten Blick denken. Im Gegensatz zu der nun dauerhaft eingeführten Regelung setzte diese Sonderregelung aber einen räumlich begrenzten und zeitlich befristeten Beschluss voraus, der Praxen und Krankenhäuser vor akuter Überlastung schützen sollte. Diese Hürde kennt die jetzt dauerhaft eingeführte Regelung nicht.

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