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AU per Telefon – das soll ab 07.12. dauerhaft möglich werden

In unserem Newsletter von letzter Woche, den Sie 👉 hier 👈 finden, hatten wir uns im Zusammenhang mit dem Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen schon einmal mit der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie befasst.
Heute soll es um eine geplante, aber noch nicht final beschlossene Änderung dieser Richtlinie gehen:

Während eine große Erkältungswelle durch Deutschland rollt, wird ein aus Corona-Zeiten bekanntes Instrument wohl kurzfristig neu und voraussichtlich dauerhaft aufgelegt: Die Feststellung der AU per Telefon. Eigentlich war geplant, diese Möglichkeit ab Sommer 2024 dauerhaft zu etablieren.

Seit heute Mittag ist nun offiziell, dass der Gemeinsame Bundesausschuss das Thema aber jetzt schon für seine nächste Sitzung am 07.12.2023 auf seiner Tagesordnung hat – und die dauerhafte Verankerung der entsprechenden Regelungen in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie beraten und beschließen kann. Gelingt das, wäre die entsprechende Änderung umgehend in Kraft.

Geplant ist, dass die telefonische AU nicht nur bei leichten Atemwegserkrankungen, sondern auch bei anderen Erkrankungen mit „absehbar nicht schwerem Verlauf“ erteilt werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass die Betroffenen in der Arztpraxis persönlich bekannt sind. Für welchen Zeitraum eine AU per Telefon erteilt werden kann, lässt sich den Verlautbarungen nicht entnehmen. In Anlehnung an die Regelungen zur Video-Sprechstunde gehen wir davon aus, dass dies für bis zu 7 Kalendertage möglich sein wird. Genaueres werden wir (hoffentlich) am 07.12. wissen.

Lassen wir uns überraschen, welche Auswirkungen das in der Praxis haben wird.

 

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