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Aktuelles zum Dienstrad: Wer zahlt die Leasingraten für entgeltfreie Beschäftigungszeiten?

In Zeiten des Fachkräftemangels ist aus dem „War of Talents“ auch ein „War of Benefits“ geworden.
Und beim „War of Benefits“ stehen Diensträder ganz hoch im Kurs.
Das Prinzip des mittlerweile von etlichen Unternehmen angebotenen Dienstrads ist simpel:
Jeder Beschäftigte kann sich nach seinem Gusto und manchmal auch gedeckelt bis zu einem bestimmten Betrag ein Dienstrad (oder sogar mehrere) aussuchen, das dann vom Arbeitgeber bei einem Dienstrad-Unternehmen geleast wird.
Wirtschaftlich werden die Leasingraten und die Unterhaltskosten meistens im Wege der Gehaltsumwandlung von den Beschäftigten getragen. Von einigen Unternehmen gibt es hierauf aber auch einen Zuschuss.
Die Kostentragung für das Dienstrad und vieles andere mehr wird in einer Dienstrad-Überlassungsvereinbarung mit den Beschäftigten geregelt.

Soweit das Prinzip.

Aber was ist, wenn Beschäftigte, z. B. weil sie länger als sechs Wochen krank sind, aus der Lohnfortzahlung rausfallen? Müssen sie dann trotzdem die Leasingraten für das Dienstrad (ggf. abzüglich des Zuschusses des Arbeitgebers) zahlen?

Diese Frage hat das Arbeitsgericht Aachen in seinem bislang nur als Pressemitteilung vorliegenden Urteil vom 02.09.2023 (Az.: 8 Ca 2199/22) folgendermaßen beantwortet:

Arbeitnehmer:innen sind auch während entgeltfreier Beschäftigungszeiten verpflichtet, die Leasingraten zu zahlen, da sie das Dienstrad weiterhin nutzen können.

Damit hat das Arbeitsgericht Aachen der vom klagenden Arbeitnehmer vertretenen Auffassung eine Absage erteilt. Der Kläger war nämlich der Auffassung, dass die Regelungen im Dienstrad-Überlassungsvertrag a) intransparent seien und b) ihn unangemessen benachteiligten.

Nach Meinung des Arbeitsgerichts Aachen ist weder das eine noch das andere der Fall.
In der Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Aachen liest sich das so:

„Nach der Entscheidung der 8. Kammer war die Arbeitgeberin berechtigt, im Rahmen einer Aufrechnung die Leasingraten vom Arbeitnehmer zu fordern. Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers bestehe auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten, wie dem Bezug von Krankengeld, fort. Dies sei nicht überraschend. Der Abschluss des Leasingvertrags gehe auf die Initiative des Arbeitnehmers zurück, ein von ihm ausgewähltes Fahrrad, zu leasen. Auch während einer längeren Arbeitsunfähigkeit bleibe das Fahrrad im Besitz des Arbeitnehmers. Damit habe er weiterhin die Nutzungsmöglichkeit, wodurch die Verpflichtung zur Gegenleistung – die Zahlung der Leasingrate – bestehen bleibe. Der Arbeitnehmer finanziere die Nutzung des Fahrrads faktisch aus seinem Einkommen selbst. Diese Regelung benachteilige den Arbeitnehmer nicht unangemessen. Betroffen sei das unmittelbare Austauschverhältnis von Leistung (Nutzung des Fahrrads) und Gegenleistung (Zahlung der Leasingrate). Daher unterliege die entsprechende Vertragsgestaltung nicht der Kontrolle nach dem Maßstab, der für Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt.“

Praxishinweis:
Die meisten Dienstrad-Unternehmen stellen den Arbeitgebern auch Vertragsmuster für Dienstrad-Überlassungsvereinbarungen zur Verfügung.
Wie wir ein ums andere Mal feststellen mussten, regeln diese Muster-Vereinbarungen diverse „Störfälle“ allerdings nicht oder nur unzureichend. Und einer der Störfälle ist der Wegfall der Gehaltszahlungspflicht.
Arbeitgeber sind daher gut beraten, die ihnen vom Dienstrad-Unternehmen überlassenen Vertragsmuster noch einmal selbst zu überprüfen. In den von uns beratenen Fällen, die von unterschiedlichen Dienstrad-Unternehmen stammten, haben wir jedenfalls einige Ergänzungen gemacht.

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