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Fragen der Praxis zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist seit dem 02.07. dieses Jahres in Kraft und schon tun sich viele praktische Fragen auf.
Einige davon möchten wir heute besprechen.

  • Mandant A hat uns gefragt: Wir haben 260 Beschäftigte, aber noch keine interne Meldestelle errichtet; was kann uns passieren?
    Die gute Nachricht ist: Für Unternehmen A gilt das Hinweisgeberschutzgesetz zwar bereits seit dem 02.07.2023 (der 02.07.2023 ist nämlich der maßgebliche Stichtag für Unternehmen mit mindesten 250 Beschäftigten); ein Bußgeld droht Unternehmen A aber erst ab dem 01.12.2023, vgl. § 42 Absatz 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes.
    Trotzdem sollte Unternehmen A sich mit der Einrichtung einer internen Meldestelle sputen, damit Hinweisgeber sich nicht direkt an eine externe Meldestelle wenden.

    Ergänzender Hinweis für kleinere Unternehmen: Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben bis zum 17.12.2023 Zeit, eine interne Meldestelle zu installieren. Und Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten brauchen gar keine interne Meldestelle.

  • Mandant B wollte wissen: Wir haben bereits eine interne Meldestelle, die Beschäftigten sogar die Meldung jedweder Verstöße erlaubt; können wir es dabei belassen?
    Freilich ist es jedem Unternehmen unbenommen, bei den Verstößen, die gemeldet werden können, über die gesetzlichen Vorgaben hinauszugeben.
    Zu bedenken ist allerdings, dass die mitunter strengen Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes, auch was die Fristen anbelangt, nur für die vom Hinweisgeberschutzgesetz erfassten Verstöße gilt.
    Von daher ist es sinnvoll, nicht alles in einen Topf zu werfen, sondern bei der Prozessbeschreibung zwischen den unter das Hinweisgeberschutzgesetz fallenden Verstößen und sonstigen Verstößen zu unterscheiden.

    Ergänzende Anmerkung:
    Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt insbesondere für
    - Verstöße, die strafbewehrt sind;
    - Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient (zu denken ist hier insbesondere an Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz, Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften in Bezug auf Mindestlöhne, die zahlreichen bußgeldbewehrten Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, aber auch Straf- und Bußgeldvorschriften nach dem Betriebsverfassungsgesetz, wie § 119 oder § 121 des Betriebsverfassungsgesetzes);
    - die in § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Hinweisgeberschutzgesetzes genannten Vorschriften des EU- und des Bundesrechts (wie insbesondere Kartellrecht, Umweltrecht, Vorschriften zur Produktsicherheit etc.).

  • Die Frage von Mandant C lautete: Geht es nur um Meldungen, die sich gegen uns als Arbeitgeber richten? Oder geht es auch um Meldungen von Verstößen unserer Mitarbeiter, die sich zu unseren Lasten auswirken?
    Antwort: Es geht natürlich auch um Meldungen von Verstößen anderer Beschäftigter zu Lasten der Unternehmen, z. B. Straftaten.

  • Und Mandant D wollte eine Antwort auf die Frage, ob die bei der Konzernmutter im europäischen Ausland errichtete Meldestelle genügt.
    Die Antwort hierauf hatten wir bereits in unserem Newsletter vom 19.05.2023 gegeben.
    Nach der Gesetzesbegründung wäre das möglich; die EU sieht das allerdings kritisch.
    Wichtig aber ist für alle Unternehmen mit zentraler Meldestelle bei einer anderen Konzerngesellschaft: Jedes Unternehmen bleibt selbst in der Verantwortung, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Verstöße abzustellen, § 14 Absatz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes.

Gerne werden wir weitere Fragen für Sie sammeln und unsere Berichterstattung fortsetzen.

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