Skip to main content

OLG Köln bestätigt Unwirksamkeit von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten für Geschäftsführer:innen,
die inhaltlich zu weit gehen

In unserem Newsletter vom 08.03.2023 hatten wir Ihnen von einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Köln berichtet, in dem entschieden wurde:

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote von Geschäftsführer:innen, die inhaltlich zu weit gefasst sind, sind auch dann unwirksam, wenn in der Vereinbarung mit der/dem Geschäftsführe:rin die analoge Anwendung von § 74 a Abs. 1 HGB vereinbart wurde.

Zur Erinnerung: Der für nachvertragliche Wettbewerbsverbote von Arbeitnehmer:innen geltende § 74 a Abs. 1 HGB besagt: Nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die zu weit gehen, sind nicht unwirksam. Vielmehr werden sie sozusagen automatisch auf das zulässige Maß reduziert, sogenannte geltungserhaltende Reduktion. Da Geschäftsführer:innen nach deutschem Recht aber grundsätzlich keinen Arbeitnehmerstatus haben, gelten §§ 74 ff. HGB und damit auch die Wohltat der geltungserhaltenden Reduktion des § 74 a Abs. 1 HGB nicht unmittelbar.
 
Bislang war es jedoch gang und gäbe, gerade die analoge Anwendung von § 74 a Abs. 1 HGB in nachvertraglichen Wettbewerbsverboten mit Geschäftsführer:innen  zu vereinbaren.
 
Nach Meinung des Landgerichts Köln nutzt das nichts. Deshalb hatte das Landgericht Köln ein inhaltlich zu weites nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit einer Geschäftsführerin für unwirksam erklärt.
 
Das Oberlandesgericht Köln ist dem nun gefolgt (Az: OLG Köln 18 U 29/23).
 
Da die Entscheidung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren erging, scheidet ein Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof aus.
 
Eine höchstrichterliche Entscheidung wird daher noch auf sich warten lassen.
 
Bis dahin sind alle Unternehmen, die mit ihren Geschäftsführer:innen nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbaren möchten oder schon vereinbart haben, gut beraten, Vereinbarungen bzw. Änderungsvereinbarungen abzuschließen, die den Einzelfall berücksichtigen und auf die konkreten Interessen des Unternehmens zugeschnitten sind. Wie wir schon in unserem Newsletter vom 08.03.2023 sagten, betrifft das insbesondere (aber nicht nur) folgende Punkte:

  • die verbotenen Tätigkeiten
    (so sind insbesondere Formulierungen, die sich auf jedwede oder sonstige Tätigkeiten für Wettbewerbsunternehmen beziehen, extrem problematisch);

  • die Erstreckung des Wettbewerbsverbots auf andere Konzernunternehmen
    (hier sollte im Einzelfall geschaut werden, inwieweit Geschäftsführer auch für andere Konzernunternehmen tätig sind und dabei Einblick in deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse haben) und

  • der räumliche Geltungsbereich.

 

  • Erstellt am .