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Ein sozialversicherungsrechtlicher Blick in die Zukunft – Das kommt auf Arbeitgeber zu

Traditionell werden vor dem Jahreswechsel noch die Gesetzesvorhaben umgesetzt, deren Regelungen ab dem neuen Jahr gelten sollen. 

In diesem Jahr betrifft das das 8. SGB IV-Änderungsgesetz, ein großes Gesetzespaket, das Änderungen des Vierten Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze vorsieht, und das am 1. Dezember 2022 im Bundestag beschlossen wurde. Zwar wurde das Gesetz noch nicht verkündet, da der Bundesrat aber bereits beschlossen hat, keinen Einspruch zu erheben, steht der Verkündung nichts im Wege.
 
Deshalb möchten wir Ihnen schon heute vorstellen, welche Änderungen auf Arbeitgeber im neuen Jahr und in den Folgejahren zukommen werden:

1. Änderung der Hinzuverdienstgrenzen bei Rentenbezug
Die Regelungen zum Hinzuverdienst während der Rente sollen ab dem 1. Januar 2023 geändert werden:
Bisher wird während des Bezugs einer vorgezogenen Altersgrenze ein jährlicher Hinzuverdienst über 6.300 Euro (aufgrund der Corona-Pandemie zuletzt 46.060 Euro) auf die Rente angerechnet, bis die Regelaltersgrenze erreicht ist.
Diese Regelung soll nun ersatzlos wegfallen, so dass Beschäftigte, die eine Rente beziehen, bereits ab Eintritt in die vorgezogene Altersrente ohne Grenze hinzuverdienen können.
 
Auch bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung ist geplant, die bisherige Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro durch eine Hinzuverdienstgrenze von 3/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße zu ersetzen. Zur Veranschaulichung: Im Jahr 2022 waren dies 17.272,50 Euro.
 
Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung soll die künftige Hinzuverdienstgrenze 6/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße betragen. Im Jahr 2022 waren dies 34.545 Euro. Lag das Einkommen vor der Erwerbsminderung über diesem Betrag, gilt diese höhere Grenze.
 
Die neue Regelung erlaubt also einen gleitenden Übergang vom Arbeitsverhältnis in die Rente. Insbesondere für diejenigen, die zwar nicht in Voll- ggf. aber in Teilzeit weiterarbeiten wollen und können, wird das eine willkommene Änderung sein. 
 
2. Erweiterung des A1-Bescheinigungsverfahrens
Werden Beschäftigte vorrübergehend im Ausland tätig, z.B. während einer Dienstreise, müssen sie eine sogenannte A1-Bescheinigung mit sich führen, die dokumentiert, dass die Person während des Auslandaufenthalts weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterfällt.
Für Tätigkeiten in anderen EU-Staaten, im Europäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz und im Vereinigten Königreich ist die Antragstellung für eine A1-Bescheinigung bereits seit Juli 2019 ausschließlich elektronisch möglich. 
Dieses elektronische Antragsverfahren soll nun ab dem 1. Januar 2024 auch für Tätigkeiten in Nicht-EU-Staaten ausgedehnt werden, mit denen Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. 
Alle Informationen rund um A1-Bescheinigungen und Entsendungen von Beschäftigten ins Ausland finden Sie übrigens auf der Website der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).
 
3. Meldeverfahren bei Elternzeit
Bisher gibt es kein elektronisches Meldeverfahren zwischen Elterngeldstellen und Krankenkassen, sondern ein reines Papierverfahren. Die elterngeldbeantragende Person muss also selbst den Nachweis der Mutterschaftsgelddaten bei der Elterngeldstelle einreichen.
Zum 1. Juli 2023 soll zunächst eine technische Schnittstelle zwischen den elektronischen Kommunikationskanälen der Elterngeldstellen und Krankenkassen geschaffen werden, so dass die Elterngeldstellen die Mutterschaftsgelddaten ab Juli 2023 elektronisch bei den Krankenkassen anfordern können.
Durch die gesetzliche Neuregelung soll zudem mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 das Meldeverfahren auch auf solche Fälle ausgeweitet werden, in denen die Elterngeldbeantragende gegenüber der Elterngeldstelle angibt, kein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse zu beziehen oder beantragt zu haben. Damit müssen die Mütter in diesen Fällen auch keine Bescheinigung ihrer Krankenkasse mehr bei der Elterngeldstelle einreichen.
Vom Arbeitgeber werden die Beschäftigten ab dem 1. Januar 2024 über das bekannte DEÜV-Meldeverfahren zu Beginn der Elternzeit ab- und nach deren Ende wieder angemeldet.
 
4. Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung
Bereits seit diesem Jahr müssen alle relevanten Daten und Unterlagen für eine elektronisch unterstützte Betriebsprüfung digitalisiert sein. Ab 1. Januar 2025 sollen Arbeitgeber zusätzlich dazu verpflichtet werden, auch Informationen aus alten Entgeltabrechnungsprogrammen an die Rentenversicherung zu übermitteln. Diese Regelung soll Informationslücken, die bei einem Systemwechsel entstehen können, verhindern.

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