Skip to main content

Nachlese zum Zeiterfassungs-Urteil des BAG

Bei unseren Mandanten und in den Medien wird im Moment viel darüber diskutiert, ob man erstmal die Aktivitäten des Gesetzgebers abwarten soll bzw. was eigentlich passiert, wenn man dem Urteil, über das wir in unserem Newsletter vom 05.12.2022 berichtet hatten, nicht folgt.

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist die Zeiterfassung jetzt schon eine gesetzliche Pflicht. Bei der „Form“ der Zeiterfassung haben Arbeitgeber aber noch die in unserem Newsletter vom 05.12.2022 beschriebenen Spielräume, solange der Gesetzgeber keine konkreten Vorgaben gemacht hat. So weit, so klar.
 
Aber was kann passieren, wenn Arbeitgeber trotzdem keine Zeiterfassung installieren, z. B. weil sie auf den Gesetzgeber warten möchten?
Oder noch konkreter gefragt: Welche Folgen hat der von diesen Arbeitgebern begangene Verstoß gegen § 3 des Arbeitsschutzgesetzes?
 
Das sind unsere Antworten:

  • Ein Verstoß gegen § 3 des Arbeitsschutzgesetzes ist nach § 25 desselben Gesetzes nicht bußgeldbewehrt.
    Nach § 22 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes könnte die zuständige Behörde allerdings eine Arbeitszeiterfassung in (einzelnen) Unternehmen anordnen und damit die allgemeine Pflicht aus § 3 des Arbeitsschutzgesetzes konkretisieren.
  • Nicht auszuschließen ist ferner, dass man auch Beschäftigten über § 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein einklagbares „Individualrecht“ auf Einführung einer Zeiterfassung zugesteht.
  • Beim „Ob“ hat der Betriebsrat laut der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kein Mitbestimmungsrecht, da es hierfür eine gesetzliche Vorgabe in § 3 des Arbeitsschutzgesetzes gibt.
  • Auf die für Arbeitgeber günstige Darlegungs- und Beweislast in Streitigkeiten über Überstunden wirkt sich die fehlende Zeiterfassung grundsätzlich nicht aus. Das hat das Bundesarbeitsgericht in zwei aktuellen Grundsatzentscheidungen jüngst entschieden, vgl. hierzu auch unseren Newsletter vom 23.11.2022.
  • Erstellt am .