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Die Inflationsprämie kommt!


Der Gesetzesvorschlag für die „Inflationsprämie“ hat bereits Bundestag und Bundesrat passiert. Es ist daher nur noch eine Frage von Tagen, dass das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen, in dem sich auch die Inflationsprämie befindet, im Bundesgesetzblatt verkündet und damit in Kraft treten wird.
 
Da etliche Arbeitgeber schon mit den Hufen scharren, weil sie ihren Beschäftigten gerne eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsprämie zahlen möchten, hier schon mal der Gesetzestext:

Die Inflationsprämie wird in § 3 Nr. 11c. des Einkommensteuergesetzes geregelt werden. Danach sind steuerfrei
 
„11c.  zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom [Datum des auf den Tag der Verkündung folgenden Tages] bis zum 31.12.2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von EUR 3.000,00.“
 
Die Formulierung ist damit nahezu wortgleich zu § 3 Nr. 11a. des Einkommensteuergesetzes, dem sogenannten Corona-Bonus.
 
Wie beim Corona-Bonus ist es daher wichtig, dass die „Inflationsprämie“ zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.
Eine Umwandlung von arbeits- oder tarifvertraglich geschuldeten Leistungen in eine Inflationsprämie ist also wie beim Corona-Bonus nicht möglich.
Das Umwandlungsverbot gilt auch für Leistungen, auf die Beschäftigte beispielsweise aufgrund einer Gesamtzusage (also einem Leistungsversprechen an alle Beschäftigten) oder einer betrieblichen Übung Anspruch haben.
 
Aus Arbeitgebersicht sind außerdem folgende Dinge wichtig:

  • Wie beim Corona-Bonus sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Inflationsprämie zu zahlen.
    Dass es Unternehmen gibt, die die Prämie gerne zahlen würden, aber nicht zahlen können, nimmt der Gesetzgeber also in Kauf.
  • Wenn gezahlt wird, ist wie bei anderen Zahlungen der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Wenn Arbeitgeber Beschäftigte unterschiedlich behandeln möchten, muss also ein sachlicher Grund her.
  • Interessant ist die schon beim Corona-Bonus aufgekommene Frage, ob die Inflationsprämie mit einer Stichtagsklausel verbunden werden kann. Stichtagsklauseln sind bekanntlich Regelungen, die sinngemäß besagen, dass eine Sonderzahlung nur geleistet wird, wenn bis zum Auszahlungszeitpunkt keine Kündigung ausgesprochen und auch kein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wurde.
    Für den Corona-Bonus hatte das Arbeitsgericht Oldenburg im Mai 2021 entschieden, dass Stichtagsklauseln nicht zulässig sind. Begründung der Oldenburger Arbeitsrichter: Stichtags- und Rückzahlungsklauseln sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur zulässig, wenn Sonderzahlungen gar keinen Leistungs- oder Erfolgsbezug haben. Der Corona-Bonus sei aber eine leistungsbezogene Sonderzahlung, die die besonderen Belastungen der Beschäftigten während der Corona-Pandemie in gewissem Rahmen finanziell ausgleichen solle. Die ausführliche Besprechung des Urteils des Arbeitsgerichts Oldenburg finden Sie in unserem Newsletter vom 07.10.2021.

Auf die Inflationsprämie wird man diese Begründung nicht ohne Weiteres übertragen können. Denn die Inflationsprämie soll ja die gestiegenen Ausgaben für die private Haushaltsführung ausgleichen.
Undenkbar sind Stichtags- und Rückzahlungsklauseln, über die wir in unserem vorgenannten Newsletter ausführlich berichtet hatten, also nicht.
 
Interessant ist außerdem, dass die Inflationsprämie – wie auch der Corona-Bonus – in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden kann, solange der Gesamtbetrag bis zum 31.12.2024 nicht überschritten wird. Außerdem ist dem Bericht des Finanzausschusses zu der Gesetzesänderung zu entnehmen, dass die Inflationsprämie arbeitgeberbezogen ausgestaltet ist. Das hieße, dass die Steuerbefreiung in voller Höhe für jedes Arbeitsverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden kann, wenn es sich um verschiedene Arbeitgeber handelt.
 
In Zeiten des Fachkräftemangels könnten so bewährte Konzepte wie eine „Dienstantrittsprämie“ in etwas anderer Gestalt für Arbeitgeber interessant sein. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie dazu Fragen haben.
 
Sobald das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, geben wir Bescheid.

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