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Wichtige arbeitsrechtliche Corona-Maßnahmen

Mit dem Herbst wird es voraussichtlich wieder „mehr Corona“ geben.
Deshalb hat der Bundestag Anfang September ein ganzes Maßnahmenpaket beschlossen.
Die für die Arbeitgeber wichtigsten Bestandteile dieses Paketes sind:

Arbeitsschutz
Über die neue Arbeitsschutzverordnung, die seit dem 01.10.2022 gilt, hatten wir zuletzt in unserem Newsletter vom 01.09.2022 berichtet.
 
Erleichterte Kurzarbeit und Förderung der Weiterbildung
Die bekannten Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld wurden um weitere drei Monate, bis zum 31.12.2022 verlängert. Es gilt also weiterhin, dass

  • nur 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen und
  • Beschäftigte keine Minusstunden abbauen müssen, bevor das Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.

Gleichzeitig wurde die Bundesregierung ermächtigt, die erleichterten Zugangsvoraussetzungen noch einmal über den 31.12.2022 hinaus bis zum 30.06.2023 per Rechtsverordnung zu verlängern.
 
Auch die berufliche Weiterbildung während der Kurzarbeit (ob mit oder ohne Zugangserleichterungen) soll weiterhin gefördert werden. Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten in der Kurzarbeit die Möglichkeit zur beruflichen Weiterbildung geben, erhalten bis zum 31.07.2023 50 % der Sozialversicherungsbeiträge unter drei Bedingungen erstattet:

  1. Die Weiterbildung wurde während der Kurzarbeit begonnen,
  2. es handelt es sich um einen zugelassenen Träger und eine Maßnahme im Sinne des Sozialgesetzbuchs III und
  3. die Maßnahme dauert mehr als 120 Stunden oder wird nach dem „Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz“ durchgeführt.

Darüber hinaus werden bis zum 31.07.2023 auch Lehrgangskosten je nach Betriebsgröße pauschal zwischen 15 und 100 % erstattet.
 
Betriebs(räte)versammlungen weiterhin digital möglich
Betriebsversammlungen und Betriebsräteversammlungen können bis zum 07.04.2023 weiterhin per Videokonferenz durchgeführt werden. Das Gleiche gilt für die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle und auch für Beschlussfassungen.
 
Kinderkrankentage
Der Gesetzgeber hält an der erhöhten Anzahl von Kinderkrankentagen für Eltern für das Jahr 2023 fest. Das heißt: Jeder gesetzlich versicherte Elternteil kann 2023 pro Kind 30 Tage bzw. – wenn er Alleinerzieher ist – 60 Tage Kinderkrankengeld beantragen. Außerdem wurde der Anspruch auf Kinderkrankengeld in Fällen, in denen das Kind nicht krank ist, aber pandemiebedingt nicht zur Schule oder in den Kindergarten gehen kann (behördliche Schließung, Isolierung wegen positivem Test), bis zum 07.04.2023 verlängert. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).
 
(Familien-)pflege
Auch die geltenden Sonderregelungen im (Familien-)pflegezeitgesetz, wie z. B. die Möglichkeit für Beschäftigte, kurzzeitig Pflegezeit von bis zu 20 Arbeitstagen pro Fall in Anspruch zu nehmen, wurden nochmals verlängert und zwar bis zum 30.04.2023. Näheres hierzu finden Arbeitgeber ebenfalls auf der Seite des BMFSFJ.

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