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Homeoffice und Testangebote durch AG nicht zwingend

Schlag auf Schlag gibt es Neues zum Thema Arbeitsschutz und Corona – deshalb hier der aktuellste Stand:

Der gestern aktualisierte Entwurf der SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung ist – aus Arbeitgebersicht – deutlich entschärft. Die aktuelle Fassung, die Sie hier finden, zeigt sich nicht nur beim Homeoffice, sondern auch bei Testangeboten milder als der Vorentwurf, denn beides ist nicht mehr (unabhängig von Inzidenz und Gefährdungsbeurteilung) zwingend, sondern „nur noch“ Teil eines möglichen Maßnahmenkatalogs für ein betriebliches Hygienekonzept:

  • Testangebote des Arbeitgebers für die Beschäftigten werden nun doch nicht zwingend zweimal pro Woche vorgeschrieben. Arbeitgeber haben ein regelmäßiges, kostenfreies Testangebot für Beschäftigte lediglich als Maßnahme im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen.
  • Das gilt auch für das Homeoffice: Aus dem „Angebotszwang“ für Arbeitgeber ist auch hier eine zu prüfende Maßnahme im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geworden.

Es ist nun also Aufgabe der Arbeitgeber, im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung zu überlegen, ob Testangebote und Homeoffice als erforderliche Schutzmaßnahmen im betrieblichen Hygienekonzept umzusetzen sind.
 
Die weiteren Maßnahmen, die als Folge der Gefährdungsbeurteilung möglicher Bestandteil von Hygienekonzepten sind, sind alte Bekannte:

  • Mindestabstand
  • Handhygiene
  • Hust- und Niesetikette
  • Lüften
  • Verminderung von Personenkontakten (die im letzten Entwurf vorgesehene „Vermeidung“ ist gestrichen worden)

Soltten nach der Gefährdungsbeurteilung Masken erforderlich sein (wenn Beschäftigte sich in einer Entfernung von weniger als 1,5 Metern begegnen oder sich im selben Raum aufhalten und technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichen), muss der Arbeitgeber diese nach wie vor kostenfrei zur Verfügung stellen. Und (O-Ton): „Die Masken sind von den Beschäftigten zu tragen.“

Geplant ist, dass die SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung in dieser letzten, aktualisierten Fassung am 22.09.2022 erlassen wird und dann am 01.10.2022 bis zum 07.04.2023 in Kraft tritt.

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