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Homeoffice & Co. sollen im „Corona-Winter“ zurückkommen – das sind die Pläne der Bundesregierung

Nach den Plänen von Bundesarbeitsminister Heil sollen Homeoffice & Co. im Herbst zurückkehren, um die Beschäftigten vor dem Corona-Virus zu schützen.
Dass die Regierenden mit der Crème de la Crème der Presse auf dem Rückflug von Kanada im Regierungs-Jet keine Maske aufsetzen mussten, versteht man bei diesem Entwurf allerdings nicht. Da hilft es auch nicht, dass alle im Regierungs-Jet Mitreisenden vor Reisebeginn einen "frischen" PCR-Test vorlegen mussten. Auf dem Rückflug war der nämlich schon eine Woche alt ...

Wie dem auch sei:
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sieht für die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die vom 01.10.2022 bis zum 07.04.2023 befristet sein soll, insbesondere Folgendes vor:
 
1. Betriebliche Hygienekonzepte
Arbeitgeber sollen auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung (§§ 5, 6 des Arbeitsschutzgesetzes) ein betriebliches Hygienekonzept mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen erstellen und umsetzen.
Bei der Gefährdungsbeurteilung ist Altbekanntes zu berücksichtigen, nämlich insbesondere:

  • Die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen 2 Personen,
  • die Sicherstellung der Handhygiene,
  • die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
  • das infektionsgerechte Lüften von Innenräumen sowie
  • die Vermeidung oder wenigstens Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten.

2. Masken
Auch das Tragen von Masken in Betrieben soll zurückkommen und zwar dann, wenn Beschäftigte sich in einer Entfernung von weniger als 1,5 Metern begegnen oder permanent zusammensitzen und andere Schutzmaßnahmen nicht getroffen werden können.
 
3. Selbsttests
Die vom Arbeitgeber anzubietenden Selbsttests sollen ebenfalls wiederkommen, begleitet von einer Aufbewahrungsfrist für die Nachweise über die Beschaffung der Tests bis zum 07.04.2023.
 
4. Homeoffice-Pflicht
Last but not least soll auch die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt werden, und zwar so, dass sie für die Arbeitgeber zwingend und für die Beschäftigten freiwillig ist.
 
Wörtlich heißt es in dem Referentenentwurf:
 
„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten anzubieten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“
 
Rechtlich bedenklich ist, dass die Homeoffice-Pflicht unabhängig vom Infektionsgeschehen und der sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergebenden konkreten Gefährdungslage gelten soll.
Von daher bleibt abzuwarten, ob sich das durchsetzen wird und was Justizminister Buschmann dazu sagt.
 
Arbeitgeber sind jedenfalls gut beraten, wenn sie sich schon einmal gedanklich darauf einstellen, was das bedeuten würde, nämlich:

  • Für Arbeitgeber soll das Homeoffice im Gegensatz zu den Beschäftigten wie schon gesagt verpflichtend sein.
    Ablehnen können Arbeitgeber nur aus zwingenden betriebsbedingten Gründen.
    Was zwingende betriebliche Gründe sind, war schon bei der letzten Homeoffice-Pflicht nicht immer klar.

    Folgendes können Arbeitgeber sich aber merken:
    Homeoffice scheidet jedenfalls dann aus, wenn die Tätigkeit Arbeiten umfasst, die nur vom Büroarbeitsplatz aus erledigt werden können – z. B. Bearbeitung und Verteilung von Post, Ausgabe von Arbeitsmaterial, Bearbeitung des Warenein- und -ausgangs, Arbeiten an Maschinen o. ä.
    Der Tätigkeit im Homeoffice können auch Datenschutzgründe oder der unzureichende Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.
    Technische oder organisatorische Gründe (wenn also etwa die nötigen Arbeitsmittel fehlen oder die vorhandene Infrastruktur nicht ausreicht), können der Homeoffice-Pflicht nur vorübergehend entgegenstehen. Denn: Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, diese Hinderungsgründe zu beseitigen, indem sie etwa einen Dienst-Laptop beschaffen etc. Auch der schlichte Verweis auf zu hohe Kosten wird nicht ohne Weiteres genügen.
    Für das Vorliegen von zwingenden betrieblichen Gründe tragen im Streitfall die Arbeitgeber die Beweislast.

  • Für die Umsetzung der Homeoffice-Pflicht sollte unbedingt eine eigene „Verlautbarung“ gemacht werden.
    Die in vielen Unternehmen mittlerweile mit Betriebsräten und/ oder Beschäftigten abgeschlossenen Vereinbarungen zum mobilen Arbeiten eignen sich hierfür nicht. Erstens nicht, weil sie in aller Regel nur teilweises mobiles Arbeiten ermöglichen. Und zweitens nicht, weil sie den Beschäftigten meistens nicht nur die Arbeit im Homeoffice, sondern mobiles Arbeiten auch von anderswo ermöglichen; aus Infektionsschutzgründen sollen die Arbeiten aber zuhause durchgeführt werden.
    Wichtig ist eine Trennung der Umsetzung einer neuen Homeoffice-Pflicht von Vereinbarungen zum mobilen Arbeiten außerdem, weil die Pflicht, wie die gesamte neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, vom 01.10.2022 bis zum 07.04.2023 befristet sein soll. 

Den kompletten Referentenentwurf finden sie hier.

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